I. Entscheidung

 

Rz. 14

Über den Entlassungsantrag entscheidet nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG der Nachlassrichter, der nach Vorliegen eines Antrags alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat und sich nicht auf die Prüfung der im Antrag enthaltenen Gründe beschränken darf, wobei ihm allerdings vom Gesetzgeber Ermessen zugebilligt wurde.[64] Die durch Beschluss ergehende Entscheidung wird mit der Zustellung an den Testamentsvollstrecker gem. §§ 15, 40 FamFG wirksam. Hierdurch endet auch das Amt des Testamentsvollstreckers. Ein entlassener Testamentsvollstrecker hat auch nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt.[65]

 

Rz. 15

Der BGH[66] hat entschieden, dass die einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein soll. Diese Rspr. ist abzulehnen. Muscheler[67] empfiehlt daher die Aufnahme einer testamentarischen Klausel folgenden Inhalts: "Das Amt des Testamentsvollstreckers endet automatisch, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 2227 BGB vorliegt. Über die Frage, ob das Amt des Testamentsvollstreckers wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 2227 BGB, wegen Erledigung sämtlicher Aufgaben, wegen Zeitablaufs oder wegen eines sonstigen Grundes beendet ist, entscheidet bei Streit zwischen den Beteiligten ein Schiedsgericht i.S.d. § 1066 ZPO."

 

Rz. 16

Ob mit der Entlassung des namentlich benannten Testamentsvollstreckers auch die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig wird man von einem konkludenten Ersuchen nach § 2200 BGB ausgehen müssen.[68] Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht, die das (Fort-)Bestehen seines Amts voraussetzt, tritt eine zur Unzulässigkeit der – ursprünglich zulässigen – Beschwerde führende Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm (hier im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) übertragenen Aufgaben beendet ist und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt.[69]

[64] OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 472; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 472; Palandt/Weidlich, § 2227 Rn 9.
[65] OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 774 = ZEV 2018, 406.
[67] Muscheler, ZEV 2018, 120.
[68] Zu den Ausnahmen Horn, ZEV 2007, 521.
[69] OLG Düsseldorf ZEV 2018, 614 = ErbR 2018, 718.

II. Rechtsmittel

 

Rz. 17

Gegen den Entlassungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, anschließend die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG). Ein eingelegtes Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber auf Antrag nach Eingang der Beschwerde durch eine einstweilige Anordnung den Testamentsvollstrecker vorläufig im Amt belassen (§ 64 Abs. 3 FamFG). Eine vorläufige Amtsenthebung ist nicht möglich.

 

Rz. 18

Problematisch ist, inwieweit die Gerichte Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen des Nachlassgerichts überprüfen können. Die tatsächliche Beurteilung des Nachlassgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden, die Beurteilungs- und Ermessensentscheidung nur insoweit, als ein Rechtsfehler zugrunde liegt.[70] Die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen müssen jedoch in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung so begründet werden, dass ersichtlich ist, welche Tatsachen für erwiesen erachtet werden, welche nicht und wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt wird.[71]

 

Rz. 19

Wurde ein Testamentsvollstrecker nach ausländischem Recht ernannt, kann das nach § 343 FamFG (i.V.m. § 105 FamFG) örtlich zuständige Nachlassgericht diesen trotzdem entlassen, wenn eine Entlassung dringend geboten und eine Entlassung nach ausländischem Recht möglich ist.[72] Im Rahmen einer Nachlassspaltung sind die deutschen Nachlassgerichte nach dem Gleichlaufgrundsatz jedoch nur beschränkt international zuständig, soweit die Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht zu beurteilen ist.[73] Ist ein Testamentsvollstrecker entlassen worden und fallen die Entlassungsgründe nachträglich weg, so scheidet dennoch eine Wiedereinsetzung des alten Testamentsvollstreckers aus. Dieser muss vielmehr nach Maßgabe der §§ 2198–2200 BGB neu ernannt werden.

[70] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 14 Rn 4; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302.
[71] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 14 Rn 4.
[72] MüKo/Zimmermann, § 2227 Rn 19 m.w.N.
[73] BayObLG ZEV 1999, 485; zur Frage der Entlassung durch ein ausländisches Gericht vgl. MüKo/Zimmermann, § 2227 Rn 19.

III. Kosten

 

Rz. 20

Das Verfahren über die Entlassung löst eine Gebühr von 0,5 aus nach KV Nr. 12420 GNotKG. Nach § 65 GNotKG beträgt der Geschäftswert für das Entlassungsverfahren 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Auch eine Kostenerstattung kann angeordnet werden. Ob der Testamentsvolls...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge