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Bei anderen als den genannten Personen erstreckt sich der Verzicht nicht auf deren Abkömmlinge. Nach inzwischen allgemeiner Meinung kann eine solche Wirkung auch nicht vertraglich erzielt werden.[1] Solange der auf den Pflichtteil Verzichtende lebt, ist aber z.B. das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn der Verzichtende ein Kind des Erblassers ist, da er ja nicht weggefallen ist.[2]

[1] Regler, DNotZ 1970, 646; Haegele, BWNotZ 1971, 36, 41.
[2] Lange, ZEV 2015, 69.

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