I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

 

Rz. 14

Auf Antrag entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht gem. § 343 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 24 BGB, §§ 264, 362 FamFG. Im Regelfall entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Nachlassgericht entscheidet nur auf Antrag eines Erben, des Insolvenzverwalters, des Nachlassverwalters und des Nachlasspflegers.

II. Ablauf des Verfahrens

 

Rz. 15

Das Gericht soll mit den Verfahrensbeteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Parteien sich nicht einigen, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG. Über eine Einigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, §§ 159–163a ZPO, § 36 FamFG. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58, 59, 63 ff. FamFG zulässig.

III. Entscheidung des Prozessgerichts

 

Rz. 16

Das Prozessgericht entscheidet durch Urteil über den Stundungsantrag, wenn der Pflichtteilsanspruch streitig ist, §§ 1382 Abs. 5, 2331a Abs. 2 S. 2 BGB. Es gelten die Grundsätze, nach denen das Nachlassgericht entscheidet, entsprechend.[21] Ist der Pflichtteilsanspruch nur teilweise streitig, so muss der Antragsteller wegen des unstreitigen Teiles beim Nachlassgericht Antrag auf Stundung stellen. Wurde über den Pflichtteilsanspruch rechtskräftig entschieden, ist ein späterer Antrag beim Nachlassgericht unzulässig.[22]

 

Rz. 17

Dem Antragsteller können nach Antragsrücknahme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auch dann neben den Gerichtskosten die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn er selbst zwar die Aussichtslosigkeit seines Antrages noch nicht unbedingt i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erkennen musste, sich dieser Antrag aber nach sorgfältiger Prüfung als von vornherein eindeutig aussichtslos erweist.[23]

[21] Soergel/Dieckmann, § 2331a Rn 14.
[22] Soergel/Dieckmann, § 2331a Rn 14.

IV. Nachträgliche Änderung der Entscheidung

 

Rz. 18

Ändern sich nach der Entscheidung über den Stundungsantrag die Verhältnisse, so kann das Nachlassgericht seine eigene rechtskräftige Entscheidung und auch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben oder ändern, § 1382 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 6 BGB. Haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, gilt die Änderungs- bzw. Aufhebungsbefugnis auch insoweit.[24] Eine Abänderung der rechtkräftigen Entscheidung ansonsten oder eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, § 362 FamFG i.V.m. § 264 Abs. 1 S. 2 FamFG.

 

Rz. 19

Die gerichtliche Bewilligung einer Stundung gem. § 2331a BGB kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ohne Stundungsfrist erfolgen. Für den Pflichtteilsberechtigten besteht die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der Stundungsentscheidung nach §§ 2331a Abs. 2 S. 2, 1382 Abs. 6 BGB.[25]

[24] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge