Rz. 640

Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft.

 

Rz. 641

Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter:

Gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften sind so genannte Mitunternehmerschaften, ihre Gesellschafter erzielen i.d.R. gewerbliche Einkünfte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um vermögensverwaltende Gesellschaften.

 

Rz. 642

Die gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) sind jedoch auch bei der Einkommensteuer partielle Steuersubjekte.[1049] Denn sie sind Subjekte der Einkunftserzielung, Einkunftsermittlung und Einkünftequalifikation. D.h.:

Die Frage, ob überhaupt steuerlich relevante Einkünfte vorliegen – Stichwort: Liebhaberei –, wird zunächst auf der Ebene der Personengesellschaft entschieden. Ein zweites Mal wird diese Frage auf der Ebene des Gesellschafters geprüft.
Der Gewinn wird gegenüber der Personengesellschaft mit Wirkung für alle Gesellschafter festgestellt.
Die Tätigkeit oder die Rechtsform (vgl. die gewerblich geprägte Gesellschaft des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) bestimmt die Einkunftsart.
Gesellschafter und Gesellschaft können sich als Erwerber und Veräußerer gegenübertreten.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften sind bei gewerblichen Gesellschaften immer und bei vermögensverwaltenden Gesellschaften im Allgemeinen nur steuerpflichtig, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft (ehemals Spekulationsgeschäft) vorliegt.
 

Rz. 643

Jeder Gesellschafter hat seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft unabhängig davon zu versteuern, ob und in welchem Umfang er an ihn ausgeschüttet wird oder nicht bzw. er ihn entnehmen kann oder nicht. Verlustanteile können die Gesellschafter – vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen (z.B. § 15a EStG) – auch mit ihren anderen Einkünften verrechnen.

 

Rz. 644

Bei anderen Steuern – wie der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer – sind die Personengesellschaften selbst Steuersubjekt. Die Gesellschafter unterliegen diesen Steuern nur dann, wenn sie ihrerseits Steuersubjekte für diese Steuern sind, weil sie die dafür erforderlichen Aktivitäten entfalten.

[1049] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 164.

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