Rz. 746

Welche Erwerbsvorgänge zu steuerpflichtigen Erwerben im Sinne des GrEStG führen, regelt in erster Linie § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG. In § 1 Abs. 1 GrEStG sind in den Nr. 1 bis 7 die einzelnen relevanten Erwerbsvorgänge detailliert dargestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig das Eigentum an einem Grundstück (im Sinne von § 2 GrEStG) durch den Erwerber von einem anderen erworben wird. Es ändert sich also stets der Träger der Eigentumszurechnung (Rechtsträgerwechsel).[1142] Regelmäßig sind am Erwerbsvorgang ein Veräußerer und ein Erwerber beteiligt, wobei diese Begriffe nicht der sachenrechtlichen Terminologie entsprechen. Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist der Veräußerer derjenige, der sein Eigentum am Grundstück aufgibt bzw. verliert, Erwerber ist derjenige, auf den das Eigentum übergeht.[1143]

 

Rz. 747

Veräußerer und Erwerber müssen sämtliche verschiedene Rechtsträger sein.[1144] Als Rechtsträger in diesem Sinne kommen seit jeher natürliche und juristische Personen in Betracht. Gleiches gilt für Personengesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, die als solche (gesamthänderisch) Eigentümer von Grundbesitz sein bzw. werden können (z.B. auch die Erbengemeinschaft). Insoweit ist festzuhalten, dass allein ein Strukturwechsel bei Personengesellschaften, also Veränderungen im Gesellschafterbestand, grundsätzlich nicht steuerbar ist[1145] (wegen grunderwerbsteuerlicher Ersatztatbestände vgl. unten Rdn 759 ff.).

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