Leitsatz (amtlich)

1. Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist die rechnerische, verhältnismäßige Beteiligung des Gesamthänders an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten Reinvermögen der Gesamthand.

2. Einer ernsthaft gewollten, mit entsprechenden zivilrechtlich wirksamen Folgerungen getroffenen Vereinbarung der Gesellschafter untereinander über die - von der Höhe des sog. Kapitalanteils unter Umständen unabhängige - Höhe ihres jeweiligen Vermögensanteils kann auch grunderwerbsteuerrechtlich für die Zwecke des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG die Anerkennung nicht versagt werden.

2. Die Zurechnungsvorschrift des § 11 Nr. 5 StAnpG ist bei Ermittlung des Anteils am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG nicht anwendbar.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 6 Abs. 2 S. 1; StAnpG § 11 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Klägerin - als OHG - hatte im Jahre 1952 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben und einem ihrer Gesellschafter zur Benutzung überlassen. Sie veräußerte das Grundstück durch notariell beurkundeten Kaufvertrag im Mai 1958 an den Gesellschafter. In § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags heißt es, daß "der Erwerber zu 60 v. H. an der seit September 1952 bestehenden OHG ... beteiligt ist". Die Beteiligten beantragten "in Höhe der Beteiligung des Erwerbers an der OHG" Grunderwerbsteuerbefreiung.

Der erwerbende Gesellschafter und die Mitgesellschafterin waren nach § 5 des Gesellschaftsvertrags im Verhältnis 6 : 4 an dem "sich jährlich unter Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte ergebenden Reingewinn" und an etwaigen Verlusten beteiligt. Das gleiche Verteilungsverhältnis sollte gelten für einen sich bei einer etwaigen Auflösung der Gesellschaft ergebenden Auflösungsgewinn oder -verlust.

Nach der von der Klägerin eingereichten "Steuerbilanz" zum 31. Dezember 1957 betrugen das Kapitalkonto des Gesellschafters ./. 405 405,53 DM, das der Gesellschafterin ./. 103 711,18 DM. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1958 betrugen das Kapitalkonto des Gesellschafters ./. 47 220 DM, das der Gesellschafterin + 160 220 DM.

Bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung ließ das FA (Beklagter) entsprechend dem Verhältnis der negativen Kapitalkonten der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1957 20,37 v. H. der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG unerhoben.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin u. a. geltend, die Grunderwerbsteuer müsse - entsprechend der vereinbarten und deshalb maßgebenden Auseinandersetzungsquote - zu 60 v. H. unerhoben bleiben.

Einspruch und Berufung waren erfolglos.

Das FG erhöhte auf entsprechenden Antrag des Beklagten unter Abänderung des Steuerbescheids die Grunderwerbsteuer, da es den Vermögensanteil des Gesellschafters aus dessen Kapitalkonto entwickelte und nur mit 14,5 v. H. ermittelte.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Grunderwerbsteuer aus 40 v. H. des Wertes der Gegenleistung festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG. Das FG sei zu Unrecht von der Maßgeblichkeit der Kapitalanteile ausgegangen, da es unter Verstoß gegen die Denkgesetze in falscher Würdigung des Gesellschaftsvertrags und des Kaufvertrags das Vorliegen einer Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen verneint habe. Die Auslegungsregel des § 11 Nr. 5 StAnpG sei - wie das Urteil des RFH Gr. S. 4/22 vom 9. April 1923 (RFH 12, 76; RStBl 1923, 240) zeige - gerade für den Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bedeutsam.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

1. Das FG hat seine Auffassung, daß der Vermögensanteil des Gesellschafters im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG sich aus dem Verhältnis der Kapitalkonten der Gesellschafter ergebe, damit begründet, daß die Gesellschafter eine besondere Vereinbarung über eine von diesem Anteilsverhältnis abweichende Vermögensbeteiligung nicht getroffen hätten und daß auch eine eventuelle Auseinandersetzungsquote (§ 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 GrEStG) nicht maßgebend sei. Die erstere Folgerung hat es - soweit ersichtlich, ohne sich den Gesellschaftsvertrag in seinem ganzen Wortlaut vorlegen zu lassen - durch Vertragsauslegung daraus gezogen, es könne nicht der Sinn des Gesellschaftsvertrags gewesen sein, dem Gesellschafter mit dem niedrigeren Kapitalkonto einen - dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel von 6 : 4 entsprechenden - höheren Vermögensanteil zuzusprechen.

Zwar trifft die Revisionsrüge nicht zu, diese Vertragswürdigung verstoße gegen die Denkgesetze. Die Klägerin hatte jedoch bereits in der Tatsacheninstanz wiederholt geltend gemacht, es sei eine Beteiligung der Gesellschafter im Verhältnis 6 : 4 nicht nur am laufenden und Auseinandersetzungsgewinn bzw. -verlust, sondern auch am Gesellschaftsvermögen vereinbart gewesen. Statt durch eigene Vertragsauslegung hätte das FG deshalb den wirklichen Willen der Vertragsbeteiligten von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch geeignete Ermittlungen feststellen müssen (vgl. Urteil des BFH II 149/63 vom 21. Dezember 1966, BFH 87, 458, 460, BStBl III 1967, 189). Die Klägerin macht auch mit der Revisionsbegründung geltend, daß die Gesellschafter "zumindest konkludent" eine besondere Vereinbarung über ihre Beteiligung am Gesellschaftsvermögen getroffen hätten und daß der entsprechenden Feststellung in § 9 des Kaufvertrags - entgegen der Auffassung des FG - keine konstitutive, sondern nur wiederholend erklärende Wirkung zukomme. Insofern ist der Revisionsvortrag der Klägerin seinem Gesamtinhalt nach als zulässige und begründete Rüge der nicht genügenden Sachaufklärung mit möglicherweise fehlerhafter Rechtsanwendung zu werten.

2. Nicht begründet ist allerdings die Auffassung der Klägerin, auch im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG könne der Vermögensanteil des Gesellschafters in Anwendung des § 11 Nr. 5 StAnpG auch nach der Auseinandersetzungsquote bemessen werden. Auf das Urteil des RFH Gr. S. 4/22 vom 9. April 1923 (RFH 12, 76, RStBl 1923, 240, 255) beruft sich die Klägerin schon deshalb zu Unrecht, weil dieses Urteil zu § 80 Abs. 2 AO 1919 mit anderem Wortlaut und in der Sache lediglich zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht bei einem Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft ergangen ist. Zu dem vergleichbaren § 15 Abs. 3 GrEStG 1919/1927 hat aber bereits der RFH entschieden, daß bei Grundstücksübertragung unter Verbleib des Gesellschafters in der bestehenbleibenden Gesellschaft dessen Vermögensanteil und nur bei Auflösung der Gesellschaft dessen Auseinandersetzungsanteil maßgebend war (RFH-Urteil II A 517/26 vom 29. Dezember 1926, RFH 20, 125, RStBl 1927, 159; vgl. auch Ott, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1929 S. 34 - DVR 1929, 34 -). In § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG 1940 sind beide Möglichkeiten bereits durch den Wortlaut zweier besonderer Sätze auseinandergehalten. Und § 11 Nr. 5 StAnpG gilt - wie das FG zutreffend entschieden hat - ebenfalls bereits nach dessen Wortlaut nur, "soweit nichts anderes bestimmt ist". (Der - dort nicht tragende - Hinweis auch auf § 11 Nr. 5 StAnpG im Urteil II 93/62 U vom 1. September 1965, BFH 83, 475, BStBl III 1965, 670, betraf einen Fall der Auflösung einer KG beim Fehlen einer abweichend vereinbarten Auseinandersetzungsquote.) Das bedeutet - wie noch darzulegen ist - nicht, daß bei Ermittlung des Vermögensanteils eines in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters der Blick auf einen gedachten Vermögensanteil völlig verwehrt wäre, der dem Gesellschafter bei seinem unterstellten Ausscheiden aus einer bestehenbleibenden OHG als Abfindungsguthaben zustehen würde.

3. Das FG hat ferner richtig erkannt, daß - jedenfalls beim Fehlen abweichender Sondervereinbarungen - "der Anteil, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG; im folgenden auch: Vermögensanteil), zwar in seiner absoluten Höhe nicht dem aus dem fortgeführten Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters ermittelten variabelen (oder auch festen) Kapitalanteil als Posten der (Handels-oder Steuer-) Bilanz entspricht, daß aber das Verhältnis dieser Kapitalanteile zueinander im Regelfall maßgeblich sein wird für eine im selben Verhältnis rechnerisch vorzunehmende Aufteilung des im Anhalt an die Grundsätze der Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG - Erster Teil - nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten (wirklichen) Reinvermögens der Gesellschaft (BFH 83, 479; BFH-Urteile II 53/62 U vom 10. November 1965, BFH 84, 112, 114, BStBl III 1966, 41; II 158/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 149, 153, BStBl III 1966, 54), aus dem dann der rechnerische Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG abzuleiten ist.

Die handelsrechtliche Streitfrage, ob der in §§ 120, 121, 122, 155 HGB genannte, aber nicht begrifflich bestimmte Kapitalanteil lediglich eine "Rechnungsziffer" oder selbst ein Recht - etwa das "Beteiligungsrecht des Gesellschafters" - ist (vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl. 1971, § 16 V S. 229 ff.; ferner eingehend Huber "Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts", Heidelberg 1970, besonders S. 173 ff., beide mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur), kann für die hier zu entscheidende grunderwerbsteuerrechtliche Frage auf sich beruhen. Wesentlich ist hier vielmehr, daß der als Bilanzansatz auf einen bestimmten Geldbetrag lautende veränderliche (variabele) Kapitalanteil den jeweiligen Stand der Einlage des Gesellschafters, vermehrt um den Gewinn und vermindert um etwaige Verluste und Entnahmen ausweist. Mangels abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wird der Kapitalanteil also jedenfalls regelmäßig das Verhältnis des Wertes der jeweiligen Beteiligung des Gesellschafters, d. h. seines Vermögensanteils im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücken. Dieser Vermögensanteil ist nicht identisch mit dem "Anteil am Gesellschaftsvermögen" im Sinne des § 719 Abs. 1 BGB (§ 105 Abs. 2 HGB), soweit letzterer als in Bruchteilen oder Ziffern nicht ausdrückbare Mitberechtigung als Ausfluß der Mitgliedschaft selbst zu verstehen ist (Hueck, a. a. O., § 16, S. 216 ff.; Schlegelberger/Gessler, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 105 Tz. 36; Huber, a. a. O., besonders S. 141 ff.). Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist vielmehr die - nicht summenmäßige, sondern - verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung (BFH-Entscheidung II 80/51 S vom 7. Dezember 1951, BFH 56, 45, 47, BStBl III 1952, 19) an dem nach den o. a. Grundsätzen ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft; sie ist mit anderen Worten ein gedachter (unterstellter) rechnerischer Anteil des Gesellschafters am Gesamthandvermögen, der allerdings den wahren, dem einzelnen Gesellschafter zustehenden Wertanteil an diesem Reinvermögen widerspiegeln soll.

Bereits für die Bewertung der Einlagen ist den Gesellschaftern auch handelsrechtlich, allerdings im gesetzlich zulässigen Rahmen (vgl. § 138 BGB), ein gewisser Spielraum eingeräumt (BGHZ 17, 130, 134; Fischer in Staub, Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 120 Tz. 24; Hueck, a. a. O., § 16 V 2 S. 237). Angesichts auch der sonstigen Bewertungsfreiheit - z. B. durch Bildung stiller Reserven, ggf. auch eines good will - besteht jedenfalls Übereinstimmung darin, daß der Kapitalanteil nicht den wahren Vermögenswert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen darstellt. Da aber insbesondere die stillen Reserven als bisher versteckte Betriebsgewinne - immer das Fehlen besonderer Anhaltspunkte unterstellt - den Gesellschaftern regelmäßig ebenfalls nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 19, 42, 47), können - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, daß der Vermögensanteil im Sinne des § 6 GrEStG an dem nach den o. a. Vorschriften festgestellten wirklichen Gesamtvermögen nach dem Verhältnis der veränderlichen Kapitalanteile zueinander ermittelt wird. Insoweit ist dem FG zuzustimmen.

Die Frage, ob die Gesellschafter ein vom Kapitalanteilsverhältnis abweichendes Vermögensanteilsverhältnis mit auch grunderwerbsteuerrechtlicher Wirkung vereinbaren können, hat das FG offengelassen. Handelsrechtlich bestehen - soweit ersichtlich - keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß die Vorschriften über die Maßgeblichkeit des Kapitalanteils als nachgiebiges - weil nur das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffendes - Recht durch andere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ersetzt werden können (§ 109 HGB), sofern nur hierdurch nicht das Wesen der OHG selbst aufgehoben wird (Hueck, a. a. O., § 16 V 4 S. 240 mit weiteren Nachweisen). So kann z. B. vereinbart werden, daß die Höhe des Abfindungsanspruches eines ausscheidenden Gesellschafters sich nach dem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Wert des Gesellschaftsvermögens richtet (BGHZ 17, 130, 133) oder - unabhängig vom Verhältnis der Kapitalanteile - auf einen festen Betrag begrenzt ist (Hueck, a. a. O.). Haben die Gesellschafter eine von der gesetzlichen Regelung (§§ 120, 121 HGB) abweichende Vereinbarung über die Verteilung des laufenden Gewinnes (Verlustes) getroffen, so ist zu ermitteln, ob dies auch für die Verteilung des Abwicklungsgewinnes und darüber hinaus auch des Reinvermögens (vgl. § 155 HGB) gelten soll (Fischer, a. a. O., § 120 Tz. 28 am Ende). Insbesondere ist es den Gesellschaftern unbenommen, ihr Beteiligungsverhältnis von vornherein - unabhängig von den künftigen Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter (dargestellt auf besonderen Konten, z. B. dem "Kapitalkonto II") - durch unveränderliche "feste" Kapitalanteilsbeträge (z. B. auf "Kapitalkonto I") oder auch durch feste Bruchteils- oder Anteilsquoten festzulegen (Fischer, a. a. O.; Hueck, a. a. O.; Huber, a. a. O., S. 236 ff.). Das kann durchaus dazu führen, daß nicht nur Kapitalanteilsverhältnis und Vermögensanteilsverhältnis zueinander sich verschieben, sondern daß auch die festvereinbarte Vermögensbeteiligung des Gesellschafters nicht mehr mit seinem "wirklichen" Vermögensanteil übereinstimmt. Eine solche Vereinbarung fester Beteiligungsquoten kann auch während des Bestehens der Gesellschaft durchaus einen bestimmten Zweck verfolgen, unabhängig davon, daß der Gesellschafter - worauf das FG in diesem Zusammenhang hinweist - über seinen Anteil an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügen kann (§ 719 Abs. 1 BGB). So kann z. B. ein fester Kapitalanteil verhindern, daß ein kapitalstärkerer Gesellschafter den anderen Gesellschafter durch entsprechende Nichtentnahmepolitik "aushungert" und sich einen dem wahren Vermögensanteil nicht entsprechenden Anteil am laufenden oder am Liquidationsgewinn verschafft (vgl. die Ausführungen und Beispiele von Huber, a. a. O., S. 188 f, 238 ff.).

Hiernach ist es zulässig, daß die Gesellschafter im Rechtsverhältnis untereinander (§ 109 HGB) wirksam besondere Vereinbarungen sowohl über - von der wirklichen Vermögensbeteiligung unabhängige - Kapitalanteile und über entsprechende Kapitalanteilsverhältnisse als auch umgekehrt über die - unter Umständen ebenfalls von dem ausgewiesenen Kapitalanteil unabhängige - Höhe des ihnen im Verhältnis untereinander zuzurechnenden Vermögensanteils treffen können. Diese Vereinbarungen können allerdings nur schuldrechtlicher Natur sein, da kraft des insoweit zwingenden Charakters des § 719 Abs. 1 BGB (§ 105 Abs. 2 HGB) der sachenrechtliche Charakter des Gesellschaftsvermögens als Gesamthand-Sondervermögen nicht angetastet werden kann, insbesondere die Gesellschafter nicht vertraglich vereinbaren können, daß ihnen das Gesellschaftsvermögen mit sachenrechtlicher Wirkung nach Bruchteilen zustehen soll oder daß einzelne Gesellschafter sachenrechtlich von der Beteiligung am Gesamthandvermögen als solchem überhaupt ausgeschlossen sein sollen (Hueck, a. a. O., § 16 I und II 1 S. 216 ff.; Weipert in Kommentar der Reichsgerichtsräte zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 105 Anm. 37). Das hindert aber nicht, eine schuldrechtlich (handelsrechtlich) wirksame, d. h. auch ernsthaft gewollte (vgl. §§ 117 Abs. 1, 118, 138 BGB; § 6 StAnpG) Vereinbarung der Gesellschafter über die Höhe ihrer jeweiligen Vermögensbeteiligung auch grunderwerbsteuerrechtlich für die Zwecke des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG maßgeblich sein zu lassen.

Das Grunderwerbsteuerrecht knüpft grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche Gestaltung der Erwerbsvorgänge an. Deshalb geht § 6 (wie § 5) GrEStG davon aus, daß der Grundstücksübergang zwischen Gesamthand als selbständigem Rechtsträger und einzelnen Gesamthändern zwar ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang ist, daß andererseits aber der Gesamthänder am Gesamthand-Sondervermögen und an dessen einzelnen Gegenständen derart mitberechtigt ist, daß es unbillig erscheinen müßte, eine Grunderwerbsteuer auch insoweit zu erheben, als der Gesamthänder bereits am Gesamthandvermögen beteiligt ist. § 6 GrEStG trifft nach Wortlaut und Zweck also nicht das sachenrechtliche Verhältnis; als Vermögensanteil im Sinne dieser Vorschrift ist als grunderwerbsteuerrechtlich notwendige Rechnungsgröße lediglich der Betrag zu ermitteln, mit dem der Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern - also im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander - am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Wenn auch gebotenerweise für den Grundstücksübergang zwischen bestehenbleibender Gesamthand und in ihr verbleibendem oder aus ihr ausscheidendem Gesamthänder der Vermögensanteil (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) und nur bei Auflösung der Gesamthand statt des Beteiligungsverhältnisses eine abweichend vereinbarte Auseinandersetzungsquote (§ 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GrEStG) maßgebend ist, so ist doch beiden Fällen gemeinsam, daß der Grundstücksübergang in Höhe des dem Gesamthänder zustehenden oder zufließenden Vermögens- oder Erlösanteils am Reinvermögen nicht besteuert werden soll. Der bürgerlich-rechtlich nicht definierte Vermögensanteil, der nicht identisch ist mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 719 Abs. 1 BGB, kann sich in bestimmten Stadien der Entwicklung an den Auseinandersetzungsanteil angleichen, der sich aus dem bürgerlich-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch errechnen läßt (vgl. § 734 BGB, § 155 HGB). § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG unterscheidet nicht zwischen dem Grundstücksübergang beim Ausscheiden des Gesamthänders aus der bestehenbleibenden Gesamthand oder beim Verbleib in ihr. § 6 Abs. 2 Satz 2 GrEStG schreibt die Maßgeblichkeit vereinbarter abweichender Auseinandersetzungsquoten ausdrücklich vor. Danach erscheint eine ins Gewicht fallende unterschiedliche Behandlung des Grundstücksübergangs beim Ausscheiden des Gesamthänders aus der bestehenbleibenden Gesamthand und bei Auflösung der Gesamthand nicht gewollt und nicht geboten. Dann aber ist kein innerer Grund ersichtlich, warum handelsrechtlich zulässig und wirksam vereinbarten abweichenden Vermögensanteilsverhältnissen die grunderwerbsteuerrechtliche Anerkennung versagt werden müßte, sofern es sich nicht nur um Bezeichnungen, sondern um rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Rechtsfolgen handelt. Wie die Art der Auseinandersetzung bei Auflösung der OHG, insbesondere der Schlüssel zur Verteilung des Reinvermögens - das Auseinandersetzungsguthaben - abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Schlüssel (§ 155 HGB) vereinbart werden können (Hueck, a. a. O., § 32 VII 4 S. 518; Schilling im Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 155 Tzn. 3, 4), so unterliegt auch - wie bereits oben erwähnt - das Abfindungsguthaben für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der freien Vereinbarung der Gesellschafter untereinander (vgl. im einzelnen außer BGHZ 17, 130, 133 noch Hueck, a. a. O., § 29 II 5a S. 459; Huber, a. a. O., besonders S. 316 ff., 342 ff.). Auch bei Grundstücksübertragung unter Verbleib des Gesellschafters in der OHG liegt es nahe, den vermögensmäßigen Wertanteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen vergleichsweise zu messen an einem fiktiven, ggf. vereinbarten Abfindungsguthaben im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs.

Alle diese Gesichtspunkte zeigen, daß wirksamen Vereinbarungen über den Vermögensanteil im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander auch für die grunderwerbsteuerrechtliche Ermittlung des Verhältnisses dieser Vermögensanteile zueinander (nicht über den nach den o. a. steuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Wert des Gesellschaftsvermögens an sich) die Anerkennung nicht versagt werden kann.

Nach allem war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), das in geeigneter Weise festzustellen und zu prüfen haben wird, ob, wann und ggf. mit welchen bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen und mit welcher grunderwerbsteuerrechtlichen Wirkung Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern über ihre vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen getroffen worden sind.

4. Für die Erklärung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren notwendig war, ist das Gericht des ersten Rechtszuges im Kostenfestsetzungsverfahren zuständig (Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56). Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist daher in der Revisionsinstanz nicht zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413263

BStBl II 1972, 833

BFHE 1972, 360

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