Rz. 153

Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[340] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgeführt werden.[341] Die Rechtsprechung lehnte die Aufnahme im Erbschein jedoch stets ab, da das deutsche Recht die Wirkung eines fremden Vindikationslegats nicht kennt.[342] Hat der überlebende Ehegatte ein Wahlrecht zwischen einem Nießbrauchsrecht oder einer Miterbenstellung, so empfiehlt es sich, solange das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde, dies im Erbschein entsprechend zu vermerken.[343] Auch die Kubicka Entscheidung des EUGH (vgl. Rdn 110) führt zu keiner anderen Bewertung im Hinblick auf den Erbschein. Ein Nießbrauch ist eben gerade keine Erbenstellung. Wird also der Ausweis einen Nießbrauchsrechts mit dinglicher Wirkung benötigt, so ist auf das Europäische Nachlasszeugnis zurückzugreifen.

[340] Verneinend: Riering, MittBayNot 1999, 519, 525 ff.
[341] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBG Rn 343.
[342] BayObLGZ 1961, 19 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 694, 698.
[343] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 343.

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