Rz. 93

Bei Schenkungen unter Auflage war in der Vergangenheit steuerlich zu differenzieren zwischen der Vereinbarung so genannter Leistungsauflagen und dem Vorbehalt von Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen. Von Leistungsauflagen spricht man immer dann, wenn dem Beschenkten im Rahmen des Zuwendungsvertrages eine Leistung auferlegt wird, die Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen.[114] Im Zweifelsfall muss der Beschenkte diese Leistungen auch aus seinem eigenen Vermögen erbringen. Abgesehen von der Übernahme bereits bestehender Verbindlichkeiten handelt es sich beispielsweise bei der Vereinbarung von so genannten Gleichstellungsgeldern, also typischerweise Ausgleichszahlungen an Geschwister des Beschenkten, um klassische Fälle einer Leistungsauflage.[115] Bei Duldungsauflagen hat der Beschenkte lediglich Eingriffe in das ihm übertragene Eigentumsrecht, z.B. die Nutzung durch einen anderen, zu dulden.

 

Rz. 94

Bei Zuwendungen unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage folgt das Schenkungsteuerrecht der zivilrechtlichen Betrachtungsweise und sieht das Geschenk insgesamt als Objekt einer einheitlichen freigebigen Zuwendung an. Die durch diese Zuwendung vermittelte Bereicherung wird als Saldo aus dem Bruttowert des Geschenks abzüglich des Werts der vom Beschenkten zu tragenden Leistungsauflagen, sowie Nutzungs-/Duldungseinschränkungen berechnet.[116]

Die früher bestehenden Einschränkungen des § 25 ErbStG sind durch dessen Streichung entfallen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Abzug stets nur insoweit in Betracht kommt, wie die durch die bestehende Belastung ergebende Wertminderung nicht bereits im Rahmen der Bewertung des Schenkungsgegenstandes berücksichtigt wurde (§ 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG).[117]

(Wegen Einzelheiten vgl. § 17 Rdn 8 ff., 24 ff., 41 ff., 57 ff., 126 ff.).

[114] Vgl. MüKo/Koch, BGB, § 525 Rn 2.
[115] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn 233.
[116] R E 7.4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[117] R E 7.4 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

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