Rz. 121

Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen.

Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung selbst (aus seinem eigenen oder geschenkten[149] Vermögen) gezahlt, erwirbt er die Versicherungssumme steuerfrei, und zwar nicht nur dann, wenn er der Versicherungsnehmer ist,[150] sondern auch, wenn der Erblasser die Versicherung abgeschlossen hat.[151]

 

Rz. 122

Dies gilt auch bei sog. Versicherungen auf das verbundene Leben.[152] Auch hier erwirbt der Leistungsempfänger insoweit steuerfrei, als er die Prämien bezahlt hat. Hat er sie zur Hälfte getragen, ist er demzufolge mit der halben Versicherungsleistung steuerpflichtig. Bei Ehegatten wird unterstellt, dass jeder die Prämien zur Hälfte getragen hat.[153]

[149] Dann sind natürlich die entsprechenden Geldschenkungen steuerpflichtig.
[150] Echte (Fremd-)Versicherung auf das Leben eines anderen, § 159 Abs. 1 VVG.
[151] FG Rheinland-Pfalz v. 16.12.1993 – 4 K 1130/93, EFG 1994, 665. Einschränkend: FM Baden-Württemberg ZEV 1999, 225.
[152] Das ist eine Lebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmern, bei der einmal gezahlt wird, und zwar beim Tod des zuerst Versterbenden.
[153] R E 3.6 Abs. 3 ErbStR 2019.

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