Rz. 62

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten auch solche Vermögensvorteile als Erwerbe von Todes wegen, die der Empfänger auf der Grundlage eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erhält. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Lebensversicherungen, bei denen der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt ist, eine wesentliche Rolle.

 

Rz. 63

Eine Steuerpflicht kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als im Valutaverhältnis (also zwischen dem Versicherungsnehmer/Erblasser und dem Empfänger) kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Ist also beispielsweise ein Gläubiger des Erblassers zum Zwecke der Schuldentilgung als Begünstigter der Lebensversicherung benannt, führt die Auszahlung an ihn nicht zu einer Erbschaftsteuerpflicht.

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