Rz. 501
Teile des (normalen) Verwaltungsvermögens können nach § 13b Abs. 7 ErbStG als sog. unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein, das im Ergebnis begünstigungsunschädlich bleibt und quasi als Teil des begünstigten Vermögens behandelt wird (sog. "Schmutzzuschlag").[761]
Der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens[762] geminderten gemeinen Werts des Betriebsvermögens.[763]
Das unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG ist als (variabler) Freibetrag ausgestaltet.[764] Es wird also – vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 2 – stets wie begünstigtes Vermögen behandelt,[765] auch wenn der Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt höher ist.
Hierzu wird von dem nach Durchführung des (anteiligen) Schuldenabzugs verbleibenden Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abgezogen.[766]
Hinweis
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) unter keinen Umständen als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein können.[767] Der Wert des anzusetzenden (nicht unschädlichen) Verwaltungsvermögens kann also niemals niedriger sein als die Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel.[768]
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