Rz. 501

Teile des (normalen) Verwaltungsvermögens können nach § 13b Abs. 7 ErbStG als sog. unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein, das im Ergebnis begünstigungsunschädlich bleibt und quasi als Teil des begünstigten Vermögens behandelt wird (sog. "Schmutzzuschlag").[761]

Der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens[762] geminderten gemeinen Werts des Betriebsvermögens.[763]

Das unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG ist als (variabler) Freibetrag ausgestaltet.[764] Es wird also – vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 2 – stets wie begünstigtes Vermögen behandelt,[765] auch wenn der Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt höher ist.

Hierzu wird von dem nach Durchführung des (anteiligen) Schuldenabzugs verbleibenden Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abgezogen.[766]

 

Hinweis

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) unter keinen Umständen als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein können.[767] Der Wert des anzusetzenden (nicht unschädlichen) Verwaltungsvermögens kann also niemals niedriger sein als die Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel.[768]

[761] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 386.
[762] Einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens sowie der jungen Finanzmittel, R E 13b.26 S. 3 ErbStR 2019; R E 13b.9 Ziff. II.4.1 ErbStR 2019.
[763] R E 13b.26 S. 2 ErbStR 2019. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Betrieb zur Kapitalstärkung und Sicherung der operativen Zwecke einen gewissen Bestand an Verwaltungsvermögen benötigt. Dieser wird typisiert und pauschaliert und mit 10 % des Werts des begünstigten Vermögens angenommen, da das BVerfG die früher bestehende 10 %-Quote im Bereich der Vollverschonung nicht beanstandet hatte. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/8911, 46.
[764] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 386; Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 51.
[765] R E 13b.26 S. 4 ErbStR 2019.
[766] R E 13b.26 S. 1 ErbStR 2019.
[767] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 386.
[768] R E 13b.28 Abs. 3 ErbStR 2019.

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