Rz. 56

Besteht keine Zuständigkeit eines der Gerichte eines Mitgliedstaates dieser Verordnung, so begründet Art. 11 EuErbVO eine Notzuständigkeit (forum necessitas). Dies gilt für den Fall, dass ein Verfahren in einem Drittstaat, welcher einen engeren Bezug zur Erbsache hat, unzumutbar oder unmöglich ist. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes eines Vertragsstaates wiederum ist, dass ein ausreichender Bezug zur Sache besteht. So soll insgesamt einer Rechtsverweigerung begegnet werden[125] bzw. im Falle, dass ein negativer Kompetenzkonflikt mehrerer Gerichte besteht (keines der Gerichte erachtet sich für zuständig) der Zugang zum Recht gewahrt werden.

[125] Zimmermann/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, Art. 11 EuErbVO Rn 148.

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