Rz. 53

Verweist das Recht eines Drittstaates auf das Recht eines anderen Drittstaates und nimmt dieser Drittstaat die ausgesprochene Verweisung an, so findet dies nach Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO Beachtung. Keine Beachtung findet indes, wenn ein Drittstaat auf das Recht eines anderen Drittstaates verweist und dieser wiederum eine Weiterverweisung ausspricht.[121] Für diesen Fall wird die Auffassung vertreten, dass für solch einen Fall, das Recht des ersten Drittstaates zur Anwendung gelangt.[122]

 

Rz. 54

Trotz des Willens des Unionsgesetzgebers, eine Stärkung des Grundsatzes der Nachlasseinheit durchzuführen, kann es auch nach Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung noch zu Nachlassspaltungen kommen. Beachtlich sind in diesem Kontext vorrangige Staatsverträge der einzelnen Mitgliedstaaten mit anderen Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO sowie Altfälle, in welchen zulässige Rechtswahlen/Teilrechtswahlen in letztwilligen Verfügungen getroffen wurden, welche über Art. 83 EuErbVO in ihrer Wirksamkeit und ihrem Bestand geschützt sind.

[121] MüKo/Dutta, Art. 34 EuErbVO Rn 5.
[122] V. Hein, in: Leible/Unberath, Rom 0-VO 341, 374; v. Sachsen Gessaphe, in: Deinert, Internationales Recht im Wandel, 2013, 162, 187.

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