Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 24 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Bienert, Zur Anhörungspflicht nach § 24 SGB X und zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, info also 2011, 118. Brussig/Kirsch/Sch... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Herrschaft über den Inhalt der Erklärung

Rz. 107.2 [Autor/Stand] Für die Annahme unmittelbarer Täterschaft ist entscheidend, dass der Täter die Angaben inhaltlich bestimmt, die in den Rechtsverkehr gelangen, so dass sie ihm als Urheber zugerechnet werden können. Für das Bejahen der Tathandlung reicht es deshalb nicht aus, dass jemand die falsche Erklärung nur tatsächlich dem Empfänger (körperlich) überbringt oder i... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Andere Substrate in Papierform bzw. elektronischer Form

Rz. 7 Für andere als die vorgenannten Substrate,[5] die aus der Urschrift als Urkunde resultieren, gilt § 3 NotAktVV dem Wortlaut nach nicht. Für die Erstellung von Reinschriften, die eine bloße Hilfsfunktion beispielsweise auf dem Weg zur Herstellung "sauberer" beglaubigter Abschriften bzw. Ausfertigungen darstellen, gilt § 3 NotAktVV so lange nicht, bis der Status der "Urk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Ausnahme bei elektronisch geführten Notaranderkonten

Rz. 17 Abs. 3 S. 4 enthält eine sehr wichtige Ausnahme vom Gebot der Auftragsbestätigung. Sie gilt allein für elektronisch geführte Notaranderkonten. Elektronisch geführte Anderkonten sind in besonderer Weise "gläsern", die Vorgänge sind ausnahmslos transparent.[26] Vom Schreibtisch aus kann der Notar Zahlungsflüsse verfolgen und kontrollieren. Das Verlangen einer Ausführung... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

Rz. 2 Gemäß Abs. 1 S. 1 muss der Notar bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufnehmen. Diese Niederschrift hat, soweit sie gesetzlich zugelassen ist, dieselben rechtlichen Wirkungen wie die herkömmliche papiergebundene Niederschrift.[2] Demnach erbringt auch die elektronische Niederschrift... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung und Aushändigung von elektronischen Niederschriften (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 betrifft das zur Aufnahme einer elektronischen Niederschrift erstellte elektronische Dokument, das nach § 16b Abs. 4 BeurkG mit den qualifizierten elektronischen Signaturen sowohl der Beteiligten wie des Notars versehen ist. Analog zu § 45 Abs. 1 BeurkG bestimmt auch Abs. 1, dass das ein solches originäres elektronisches Dokument (stets) in der Verwahrung des No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Neue Siegelungstechniken

Rz. 22 Neue Siegelungstechniken sind alle Techniken, die nicht in Abs. 3 S. 3 genannt werden. Bei diesen sprechen noch keine Erfahrungswerte dafür, dass sie die Voraussetzungen der Abs. 3 S. 1 und 2 erfüllen. Sie dürfen daher nur verwendet werden, wenn sie nach Abs. 3 S. 4 nach einem Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung (PTS) in Heidenau den Anforderungen genügen.[28] ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 15 Angaben zu Ausfertigungen

Gesetzestext 1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Rz. 1 S. 1 hat keine Entsprechung in der früheren DONot. Die Vorschrift bil... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Amtliche Begründung

Rz. 19 Zitat Nach Nr. 3 wird die Aufbewahrungsfrist für Dokumente, die in der Urkundensammlung in Papierform verwahrt werden, von bislang 100 Jahren auf 30 Jahre verkürzt. Die Möglichkeit der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für die in Papierform verwahrten Dokumente war einer der tragenden Gründe für die Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs, in dem diese Dokumente ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung der Urschrift

Rz. 4 Die Verwahrung der Urschrift einer notariellen Urkunde durch den Notar dient der Sicherung der Urkundenexistenz.[8] Sie kann nicht allein mit der Annahme, die Urschrift einer Niederschrift stehe im Eigentum des Staates, begründet werden.[9] Die Urschrift nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie wird deshalb vertreten durch die Ausfertigung (§ 47 BeurkG). Die Urkundenverw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Elektronische Vermerke im Sinne des § 39a BeurkG

Rz. 25 Abs. 1 Nr. 4 greift gegenüber den in Abs. 1 Nr. 3 geregelten Eintragungstatbeständen namentlich dann ein, wenn keine papierförmige Ausgangsurkunde existiert, sondern der jeweilige Vermerk originär elektronisch erstellt wird.[59] Wie schon § 8 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5a DONot enthält damit auch Abs. 1 Nr. 4 im Ergebnis lediglich die Klarstellung, dass dieselben Arten von Ze... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sicherung der Verfügbarkeit

Rz. 17 In der Welt der papiergebundenen Aktenführung war die Verfügbarkeit – auch wegen der physischen Verkörperung der Akten – bislang kein beherrschendes Thema. Insbesondere sind bei der Übernahme von Papierakten durch nachfolgende Verwahrstellen selten Probleme bekannt geworden. Durch die nunmehr gegebene Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung wird die Sicherung der ... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / F. Spannungsfeld von Registerpublizität und personenbezogenen Daten

Rz. 21 Nach der umfassenden Reform der DONot im Zuge der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs führte die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bereits im zweiten Halbjahr 2022 dazu, dass sich die Justizverwaltungen der Länder unter einem neuen Gesichtspunkt hinsichtlich einer Erweiterung der Dienstordnung austauschten. Zum 1.8.2022 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Di... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verwahrung und Aushändigung eines einfachen elektronischen Zeugnisses (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 des § 45b BeurkG regelt den Umgang mit dem zur Errichtung eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG erstellten originär elektronischen Dokument. Dieses wird – anders als das nach § 16b BeurkG erstellte elektronische Dokument (Abs. 1) – grundsätzlich, soweit nicht die Verwahrung gewünscht wird, ausgehändigt (S. 1). Wenn (ausnahmsweise) eine solc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

Gesetzestext (1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird. (2) 1Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu g... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Schriftlichkeit und Verkörperung

Rz. 12 Die Niederschrift zeichnet sich, was schon der Begriff nahelegt, zunächst durch das Wesensmerkmal der Schriftlichkeit aus.[33] Bei Beurkundungen in deutscher Sprache soll die Niederschrift in lateinischen oder deutschen Schriftzeichen erfolgen.[34] Die Verwendung von Kurzschrift wird im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Urkunde im Rechtsverkehr in aller Regel ... mehr

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ZErb 05/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bartle Die Anerkennung nicht-traditioneller Status in der EU 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1552-8, 159 EUR Die vorliegende Arbeit wurde von der rechts-... mehr

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zfs 05/2026, Formelle Anfor... / 2 Aus den Gründen:

[8] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zulässigkeit der Berufung stehe nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung zunächst als Datei im Format docx eingereicht und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im zulässigen pdf-Format übermittelt worden sei. Der Formmangel sei rückwirkend gemäß § 130a Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Glaubhaftmachung der Identität ... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Schriftform

Rz. 4 Die Vorschrift bezieht sich wie der bisherige § 566 auf die gesetzliche Schriftform des § 126. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (z. B. drei Kreuze – xxx) unterzeichnet werden. Hinweis Personengesellschaften Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, juristischen Personen) wird ... mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.3 Urteil als elektronisches Dokument, Sätze 2 bis 5

Rz. 4 Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Signaturgesetz, dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und dem JKomG (vgl. dazu Viefhues, NJW 2005 S. 1009) eine nahezu vollständige Rechtsgrundlage für die elektronische Antragsstellung bei Gerichten geschaffen. Aufgrund des zum 1.4.2005 in Kraft getreten § 65a können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, sowe... mehr

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Elektronisches Handels- und Unternehmensregister

Begriff Das elektronische Handelsregister (https://www.handelsregister.de) beinhaltet Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Dieses offizielle Verzeichnis wird von den Amtsgerichten als Registergerichte geführt. Die Eintragungen haben rechtliche Konsequenzen und dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. D... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.2 Besonderheiten im elektronischen Rechtsverkehr

Rn 30 Mit der Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Insolvenzgerichte finden über § 4 Satz 1 auch die zivilprozessualen Regelungen für elektronische Dokumente (§§ 130a ff. ZPO) entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass die Parteien Eröffnungsanträge grundsätzlich auch in elektronischer Form übermitteln können.[111] Rn 31 In diesem Zusammenhang ist seit dem 01.01... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Wahrung der Form

Rz. 782 [Autor/Stand] Die Rechtsmittel müssen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 306 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Die fortschreitende technische Entwicklung der Nachrichtenübermittlung hat aber dazu geführt, dass an diese Formvorschrift erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rz. 783 [Autor/Stand] Die Rechtsmitteleinlegung oder -... mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / III. Zeitpunkt des Antragseingangs

Rz. 16 Die Zwangssicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers ins Grundbuch eingetragen (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO). Antragsberechtigt ist nur der Gläubiger, nicht der Schuldner (der wohl in der Praxis auch nie den Antrag selbst stellen wird).[20] Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrensko... mehr

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Revision / 3 Einlegung der Revision

Wenn das FG die Revision zugelassen hat, was im Urteil regelmäßig ausdrücklich erwähnt wird, muss sie binnen 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH schriftlich eingelegt werden.[1] Die Einlegung per Brief, Telefax, Computerfax oder einfacher E-Mail ist allerdings nicht zulässig. Erforderlich ist statt dessen die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an den... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren nach Eingang einer Klageschrift (Rz. 3) und enthält in Abs. 2 die Verpflichtung des Beklagten, die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten zu übersenden (Rz. 16). Die Vorschrift des § 71 FGO regelt demnach den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Rechtsstreit bei Gericht eingegangen ist. Rz. 2 Nach der systematischen ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Form

Rz. 14 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO hat die Rücknahmeerklärung, sofern sie nicht während einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erfolgen und bedarf demgemäß grds. der Schriftform. [1] Sie kann aber auch mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG od... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / A. Elektronischer Rechtsverkehr und beA

I. Allgemeines Rz. 1 Am 16.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet, das stufenweise und seit dem 1.1.2022 vollständig in Kraft getreten ist. Die schriftsätzliche Kommunikation für die Rechtsanwaltschaft mit Gerichten und Behörden auf der technischen und rechtli... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnverfahren

A. Elektronischer Rechtsverkehr und beA I. Allgemeines Rz. 1 Am 16.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet, das stufenweise und seit dem 1.1.2022 vollständig in Kraft getreten ist. Die schriftsätzliche Kommunikation für die Rechtsanwaltschaft mit Gerichten und B... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / IV. Nutzung des beAs

1. Allgemeines Rz. 26 Zum Starten des beA geht man wie folgt vor: Rz. 27 Das Arbeiten mit d... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / V. beA: Best Practice und weiterführende Links

Rz. 67 Das beA und der elektronische Rechtsverkehr können und werden in separaten und eigenständigen Fachbüchern ausführlich erläutert und erklärt. Im vorliegenden Buch wird der praxisnahe Bezug in den Vordergrund gestellt. 1. Linksammlung Rz. 68 Folgende Linksammlung (Stand März 2025) führt zu weiteren Quellen und Hilfeseiten, die das beA und den elektronischen Rechtsverkehr ... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 5. Bedeutung der RA-Karte und Versandcheckliste

Rz. 52 An dieser Stelle wird erneut deutlich, warum die anwaltliche beA-Karte nur und ausschließlich in die Hand des Postfachinhabers gehört. Mit dieser werden im elektronischen Rechtsverkehr verbindlich Willenserklärungen abgegeben. Hinzu kommt, dass mit dieser die Postulationsfähigkeit nachgewiesen wird. Rz. 53 Die nachfolgende Checkliste kann Ihnen helfen, eine Routine für... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 6. beA Mobile App

Rz. 24 Die BRAK hat für Android- und iOS-Geräte eine beA-App kostenlos entwickelt und stellt sie in den bekannten Stores zum Download zur Verfügung. Es gibt auch einige Anbieter von anderen kostenpflichten Apps, die für eine rein mobile Nutzung konzipiert sind. Rz. 25 Eingerichtet wird die BRAK-beA-App mit Hilfe eines Softwarezertifikates, welches über die beA-Einstellungssei... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / E. Elektronischer Mahnantrag

Rz. 139 Der RA kann Mahnanträge (seit 1.12.2008) und Anträge auf Erlass des Vollstreckungsbescheides (seit 1.1.2018) gem. §§ 702 Abs. 2 i.V.m. 703c ZPO nur noch in elektronischer Form verbindlich einreichen. Dabei hat er jedoch insbesondere zwei Möglichkeiten: mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / II. Generierung einer EDA-Datei mit einer Anwaltssoftware

Rz. 195 Die Erstellung einer EDA-Datei mit einer Anwaltssoftware ist insbes. für RA interessant, die viele Mahnbescheide beantragen oder die grds. ihr Mahnverfahren optimieren wollen. Rz. 196 Es können hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden. Es ist darauf zu achten, dass die verwendete Anwaltssoftware korrekt eingerichtet und konfiguriert ist. Auch hier gelten die prozes... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 1. Linksammlung

Rz. 68 Folgende Linksammlung (Stand März 2025) führt zu weiteren Quellen und Hilfeseiten, die das beA und den elektronischen Rechtsverkehr näherbringen und den täglichen Umgang damit erleichtern: mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / III. Weitere Folgeanträge im gerichtlichen Mahnverfahren in elektronischer Form

Rz. 198 Folgeanträge für RAe sind verpflichtend in maschinell lesbarer Form als EDA-Datei und über das beA einzureichen. Dies umfasst den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids, den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids und den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids und auch im Falle der Vertretung des Antragsgegners muss der Widerspruch gegen den... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 1. Erstregistrierung des Postfachinhabers

Rz. 17 Die Erstregistrierung des Postfachinhabers erfolgt in folgenden Schritten: mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 3. Hinzufügen eines anderen RA zum beA-Postfach

Rz. 20 Das beA bietet auch die Möglichkeit, andere RAe zum eigenen beA-Postfach zuzuordnen. Diese sind selbst nicht Postfachinhaber, können aber neben ihrem eigenen Postfach auch auf das Postfach des Kollegen zugreifen. Dies ist für den Fall eines ständigen Vertreters im Rahmen einer Sozietät oder im Rahmen einer Urlaubsvertretung sinnvoll. mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 5. Rollenverwaltung

Rz. 23 Eine der folgenden Rollen muss einem zu berechtigenden Account zugeordnet werden. Mit dieser Rolle sind automatisch vom System bestimmte Rechte verknüpft: mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 4. Versandmöglichkeit 2: Durch den Postfachinhaber selbst

Rz. 48 Sollte der Fernsignaturserver der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer eine Störung haben, keine Signatur eingerichtet oder gewünscht sein, ist ein formwirksames Einreichen ausschließlich nur durch den Versand der Nachricht durch den Postfachinhaber selbst möglich, wenn dieser den Schriftsatz auch selbst mit einer einfachen elektronischen Signatur "zeichnet". R... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 6. Prüfung des ordnungsgemäßen Versands

Rz. 54 Ab wann darf man sich entspannt zurücklehnen und davon ausgehen, dass die beA-Nachricht ordnungsgemäß übermittelt wurde? § 130a Abs. 5 ZPO Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Sobald d... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 2. Best Practice: Spalten einrichten

Rz. 69 Für eine direkte Übersichtlichkeit bietet es sich an, die Spalten in der beA-Übersicht anzupassen. Seien Sie kreativ und machen Sie es sich einfacher und vielleicht sogar etwas bequemer. Denken Sie zudem daran: Sie richten die Spalten nur für sich und nur für das jeweils ausgewählte Postfach ein. Andere sehen diese Konfiguration nicht. Rz. 70 Für den Autor, der eine Vi... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / III. Einrichtung des beAs

Rz. 16 Nachdem alle beA-Karten vorliegen, muss das beA noch eingerichtet werden. Zunächst muss an jedem Arbeitsplatz, der mit dem beA arbeiten soll, das Softwareprogramm "ClientSecurity" über die beA-Website installiert werden. Beim Austausch eines alten mit einem neuen Computer darf die Neuinstallierung nicht vergessen werden. Für jeden Benutzer, der mit dem beA arbeiten soll... mehr