Rz. 1

Die Vorschrift lässt Rechtsverordnungen über das Verfahren zur Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher sowie zur Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 GBO bezeichneten Art zu. Die Ermächtigung, die ursprünglich der Landesgesetzgebung zustand, ist durch die ÄndVO 1935 auf den Reichsminister der Justiz übertragen worden und gem. Art. 129 Abs. 1 GG auf den Bundesminister der Justiz übergegangen. § 27 Nr. 6 GBMaßnG v. 22.12.1963 (BGBl I 1986, 986) hat die Vorschrift dahin abgeändert, dass die Landesregierungen die Ermächtigung übertragen erhalten haben. Die beiden Absätze 2 und 3 sind durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) eingefügt worden. Mit dem ERVGBG v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 27113) ist Abs. 3 durch die Abs. 3 und 4 ersetzt worden.[1] Abs. 2 enthält Bestimmungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn das maschinell geführte GB vorübergehend oder auf Dauer nicht benutzt werden kann. Abs. 3 befasst sich mit dem Fall, dass die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte vorübergehend nicht möglich ist. Abs. 4 behandelt den Fall, dass das Grundbuch auf Dauer nicht mehr maschinell geführt werden kann und die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Kontakte auf Dauer entfallen sind.

[1] Allgemein dazu Aufderhaar/Jaeger, ZfIR 2009, 681.

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