Rz. 1

§ 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel die einfache (unbefristete) Beschwerde vor. Eine Ausnahme enthält § 89 GBO für den Feststellungsbeschluss. Zudem findet aufgrund der Verweisung in §§ 105 Abs. 2, 110 GBO im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG Anwendung; dasselbe gilt nach §§ 2, 4 Abs. 4 und 14 Abs. 2 GBMaßnG. Abs. 2 S. 1 bestimmt näher, wie das Rechtsmittel angebracht werden kann. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift des Grundbuchamts bzw. der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts dient dem Rechtsschutz des rechtsunkundigen oder schreibungewandeten Beschwerdeführers. Abs. 2 S. 2 öffnet durch die Verweisung auf § 14 FamFG für die Justiz den elektronischen Rechtsverkehr; hierdurch soll die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden. Es wird die Möglichkeit einer umfassenden elektronischen Aktenbearbeitung durch Einführung der elektronischen Akte sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Zudem werden die Voraussetzungen für die Einführung des gerichtlichen elektronischen Dokuments als Äquivalent zur Papierform geschaffen.

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