Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 7. Finanzierung dieses Projektes

Der Gesetzgeber sieht vor, dass für jeden Anwalt ein Postfach einzurichten ist, da auch jeder Anwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, an die wirksame Zustellungen erfolgen können müssen. Aus diesem Grund werden die Kosten für die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch die gesamte Anwaltschaft zu tragen sein. Dabei werden die initialen Kosten für die Einrichtung de...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 3. Zustellungsreformgesetz (2001)

Das "Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen" vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206, kurz: Zustellungsreformgesetz, ZustRG), das zum 1.7.2002 in Kraft getreten ist, hat zum einen ein einheitliches Zustellungsrecht begründet, zum anderen die Möglichkeit eröffnet, elektronische Dokumente durch das Gericht an Verfahrensbeteiligte zuzustellen – § 174 Abs. 1, 3 ZPO (vgl. zur d...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / I. Modernisierung der Ziviljustiz und von Zivilverfahren

Die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und von (zivilgerichtlichen) Verfahren, die zuletzt insbesondere durch die Startschwierigkeiten des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" (kurz: beA) größere mediale Aufmerksamkeit hervorgerufen hat (s. zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 17/2018, S. 864 f.), ist ein wichtiger Schritt für deren notwendige Modernisierung. Unter dem Begr...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Erfahrungen mit der sog. elektronischen Zweitakte

Wesentlicher Grund für diese Vorgehensweise ist, dass in der Strafgerichtsbarkeit bereits praktische Erfahrungen in den Staatsanwaltschaften und Gerichten mit dem Einsatz der sog. elektronischen Zweitakte vor allem in Umgangsverfahren bestehen. Hier hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass derartige Verfahren mit einem Aktenumfang von teilweise mehreren Hundert Ordnern deu...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 3. Inhalt einer elektronischen Akte

Wir sind seit Hunderten von Jahren an die Arbeit mit Papierdokumenten gewöhnt. Wir wissen intuitiv, wie man Papierakten liest und darin arbeitet, ohne dass uns das jemals richtig erklärt worden ist. Das "macht man einfach so". Wird über die Entwicklung und Einführung einer elektronischen Akte diskutiert, stellt sich sehr schnell heraus, dass hier noch keine einheitlichen Vors...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / c) § 32f Abs. 1 S. 3, 4 StPO-E: Ausdruck der Akten

Nur ausnahmsweise kann auf Antrag die Akteneinsicht durch Übermittlung von Ausdrucken gewährt werden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist dabei nach der Gesetzesbegründung nicht bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller das Lesen von Aktenausdrucken subjektiv als angenehmer empfindet als das Lesen an ein...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / II. Grundlagen und normative (Weiter-)Entwicklung des ERV

Angesichts der aktuellen Aktivitäten des ERV-Gesetzgebers (s. nur Rebehn, "Kraftakt Digitalisierung", NJW-aktuell 42/2018, S. 16) ist zunächst daran zu erinnern, dass die ersten Anfänge einer solchen "Elektronifizierung" bereits aus den Jahren 2001 bis 2005 stammen: Die ersten Reformschritte wurden mit dem "Formvorschriftenanpassungsgesetz" (s. 1.), "ZPO-Reformgesetz" (vgl. 2.)...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Nicht zur Bearbeitung geeignetes Dokument

Ist das elektronische Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, weil es z.B. mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellt worden ist, über das das Gericht nicht verfügt und dessen Dokumentformat nicht gelesen werden kann, so teilt das Gericht dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Umsetzung des beA

Zum 1.1.2016 müssen alle Anwälte elektronisch erreichbar sein (§ 31a BRAO). Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und für jede zugelassene Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Kurzbezeichnung beA) zur Verfügung stellen. Dieses "besondere elektronische Anwaltspostfach" b...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 2. ZPO-Reformgesetz (2001)

Weiterhin wurde mit dem ZPO-Reformgesetz (ZPO-RG v. 27.7.2001, BGBl I, S. 1887) der Einzug der Videotechnik in den Gerichtssaal gem. § 128a ZPO ermöglicht (dazu m.w.N. z.B. Borchert CR 2002, 854 ff.; Schultzky NJW 2003, 313 ff.). Soweit ersichtlich, fristet diese Möglichkeit bislang in der prozessualen Praxis der Zivilgerichte ein "Schattendasein" (ungeachtet der normativen ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Elektronische Akte in der Justiz

Auch aus Sicht der Justiz ist die logische Fortführung der elektronischen Kommunikation die Einführung einer elektronischen Akte bei den Gerichten, an deren technischer Entwicklung unterschiedliche Verbünde der Bundesländer bereits arbeiten. Da allerdings die Justizorganisation Sache der Bundesländer ist, hat sich als Folge dieser föderalen Struktur auch ein bunter Strauß ve...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / bb) Technische Voraussetzungen beim Antragsteller, der Akteneinsicht nimmt

Hierzu führt die Gesetzesbegründung nur kurz aus, dass der Antragsteller über entsprechender Hard- und Software verfügen muss. Da diese bereits im Zusammenhang mit dem beA beschafft werden muss, lösen diese gesetzlichen Vorgaben für die elektronische Akte keine neuen, zusätzlichen Kosten aus. Soweit die in der elektronischen Akte vorhandenen elektronischen Dokumente in Form ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / dd) Schutz gegen Weitergabe der Informationen

Eines der Kernanliegen des Gesetzes ist es, bei bestehendem Einsichtsrecht zwar einerseits möglichst weitgehend die Einsicht der Verfahrensbeteiligten technisch zu gewährleisten, andererseits die Weitergabe der Informationen an unberechtigte Dritte zu vermeiden. Eine Lösung dieses Spannungsfeldes gleicht allerdings der "Quadratur des Kreises" und stößt insbesondere bei nicht...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Elektronische Akte in der öffentlichen Verwaltung

Auch die "offizielle Kommunikation" mit Unternehmen wie z.B. Versicherungen läuft inzwischen weitgehend elektronisch ab. Die Behörden arbeiten intensiv an der Einführung des sog. e-Government, also der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung. Innerhalb der Organisationen werden vielfach heute schon keine Papier-Ordner mehr geführt, sondern mehr und mehr ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 4. § 32f StPO-E: Form der Akteneinsicht

Für die Praxis des Strafverteidigers sind die Regelungen zur geplanten Akteneinsicht von entscheidender Bedeutung. Während § 147 StPO bestimmt, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in die Akten haben darf, soll § 32f StPO-E regeln, wie die nach anderen Vorschriften zu erlaubende Akteneinsicht gewährt werden kann. Zitat § 32f StPO-E: Form der Gewährung von Akteneinsicht E...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 5. Einführung eines Kanzleipostfachs?

Derzeit gibt es noch einige offene Fragen. So hat das Gesetz keine Postfächer für Kanzleien, also Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgesehen. Auch zugelassene Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben kein eigenes Postfach, obwohl sie Kammermitglieder sind. Folge ist, dass auch in größeren Einheiten mit u.U. zahlreichen einzelnen – auf den einzel...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / III. Offene Grundsatzfragen des ERV

Wie bereits der vorangegangene Überblick zur aktuellen Entwicklung der normativen Grundlagen des ERV gezeigt hat, ist die rechtliche Basis dieser "Elektronifizierung" der Justiz bisher stetig erweitert worden. Anzeichen, dass sich dieser "normative Trend" hin zu einem verpflichtenden ERV verändert, sind derzeit dagegen nicht erkennbar. Dabei fällt (kaum) auf, dass über die d...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Organisation und Betrieb des beA

Die BRAK übernimmt damit in vorbildlicher Weise die Organisation, die technische Einrichtung und den Betrieb und wacht damit vor allem über die Zulassung der Anwälte und Anwältinnen zum beA. Sobald die anwaltliche Zulassung erloschen ist, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zum beA auf und löscht dieses (§ 31a Abs. 2 BRAO). Das hat – vereinfacht ausgedrückt – die Konsequen...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 4. Zugang zum beA

Für die praktische Arbeit in der Anwaltskanzlei ist die Frage besonders wichtig, ob auch die dort beschäftigen Rechtsanwaltsfachangestellten auf das Postfach zugreifen können. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. geregelt, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen vorgesehen werden kön...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / IV. Fazit: (Justiz-)Reform der Form statt Reform der (Verfahrens-)Inhalte?

Das Fazit dieser (notwendig kursorischen) Betrachtung führt daher zu den eingangs genannten Herausforderungen für die Gestaltung einer modernen, "elektronifizierten" Justiz zurück. Danach liegen die aktuellen wie künftigen Probleme des ERV im Wesentlichen nicht im (normativen) Detail, sondern vor allem im Grundsätzlichen: Bleibt es bei der bestehenden und auch für die Zukunf...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Einheitliche Vorgaben für die elektronische Akte

Um sicherzustellen, dass die Akten einheitlich geführt und auch zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften der verschiedenen Bundesländer ausgetauscht werden können, sollen die notwendigen Einzelheiten durch – noch zu erarbeitende – Rechtsverordnungen geregelt werden. Entsprechende Regelungen muss es aber in andere Richtungen geben, denn die Justiz arbeitet auch mit den vers...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 5. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (2009)

Die "Elektronifizierung" der Vollstreckung wurde mit der "Reform der Sachaufklärung" fortgesetzt (s. dazu bereits N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 11 ff. m.w.N.). Die zentralen Neuregelungen des "Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29.7.2009 (BGBl I, 2258) sind im Wesentlichen zum 1.1.2013 in Kraft getreten, wobei an der Novelle b...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / aa) Technische Gestaltung der bereitgestellten Akte

Die Akte wird dazu (als Kopie des Originals), den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zum Abruf bereitgestellt auf einem besonderen, von außerhalb des Landesverwaltungsnetz zugängigen Server. Auch besteht nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eines Herunterladens de...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Formvorschriftenanpassungsgesetz (2001)

Im Wesentlichen begonnen hatte die "Elektronifizierung" des Verfahrensrechts mit dem "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.7.2001 (BGBl I. S. 1542, kurz: "Formvorschriftenanpassungsgesetz"): Das (sog.) FormVorAnpG hat zunächst die ersten normativen Grundlagen für die Einreichung sog...mehr

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ZAP 5/2015, Anwaltsmagazin / Basiswissen zum elektronischen Rechtsverkehr

Dass der sog. elektronische Rechtsverkehr bald auch in der anwaltlichen Praxis Realität wird, merkt man nicht nur an den zunehmenden Meldungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, die hierzu bereits eifrig die Grundlagen schaffen (vgl. etwa aus letzter Zeit ZAP 21/2014, S. 1164 betreffend die elektronische Akte in Strafsachen). Insbesondere konnte man es jüngst auch an den eigen...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / VI. Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs

Ein erster sichtbarer Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs aus der Sicht der Anwaltschaft wird der schnelle und sichere Datenaustausch sein. Denn der Absender erhält bei diesem Weg der Kommunikation über das beA sofort eine Eingangsbestätigung des Gerichts und nicht nur – wie beim Fax – eine wenig beweiskräftige Sendebestätigung seines Faxgerätes. Über diese Eingangsbest...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Probleme mit der Technik der Übermittlung

Im Gesetzgebungsverfahren wurde insbesondere die Befürchtung der Anwaltschaft artikuliert, das Risiko auch für technische Probleme bei der elektronischen Kommunikation tragen zu müssen. Ob die – teilweise extremen – Befürchtungen zahlreicher Funktionsstörungen, technischer Fehler und Computerprobleme in der Realität überhaupt eintreten werden, sei dahingestellt. Der Gesetzge...mehr

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ZAP 24/2017, Anwaltsmagazin / 11 Neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr

Der Deutsche Anwaltverlag hat eine neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr herausgebracht, die allen, die sich vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 1. Januar noch schnell mit den Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs vertraut machen wollen, eine Hilfestellung geben will. Im Fokus der Broschüre steht die vor Kurzem verabschiedet...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 4. Justizkommunikationsgesetz (2005)

Dieser "missing link" ist neben zahlreichen anderen Neuregelungen des ERV mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I, S. 837, 2022) eingeführt worden (vgl. N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 7 ff. m.w.N.). Hervorhebenswert sind für das JKomG (vgl. dazu auch die Materialien: BR-Drucks 609/04 und BT-Drucks 15/4067 zu den Gesetzesentwürfen sowie BT...mehr

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ZAP 16/2019, Virtuelle Kanz... / 1. Elektronische Handakte & elektronischer Rechtsverkehr

Im Zeitalter der Digitalisierung gehört die Rechtsanwaltschaft zu einem der letzten Berufsstände, die noch eine so antiquierte Technik wie Faxgeräte einsetzen. Wirft man allerdings einmal einen Blick auf die Pannen, die es bei der Einführung bzw. beim Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, des allseits beliebten beA, gab und noch immer gibt, kann man diejeni...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 3. Effektiver Zugang zum ERV als Justizgewährung

Drittens gilt es, den Zugang zu einem effektiven und humanen ERV im Sinne eines zeitgemäßen Verständnisses des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs nicht aus den Augen zu verlieren. Fraglich ist nämlich, ob und inwieweit – wie bei den aktuellen Reformen des ERV vorgesehen – der künftige Zwang bezüglich des elektronischen Datenaustauschs verfahrensrecht...mehr

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ZAP 23/2020, Rechtsprechung... / 2. Sichere Übermittlung beim elektronischen Rechtsverkehr, Versenden aus besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)/Wiedereinsetzung von Amts wegen

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, zum Zwecke der Vereinfachung und der Beschleunigung Dokumente auf elektronischem Wege an die Gerichte versenden zu können. Die entsprechenden Anforderungen und Rahmenbedingungen ergeben sich insb. aus § 130a ZPO – in anderen Verfahrensordnungen aus § 55a VwGO, § 52a FGO, § 46b ArbGG und § 65a SGG – und der Elektronischer- Recht...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / IX. Zustellungen an den Anwalt

Die Zustellung eines Dokuments durch das Gericht an den Anwalt oder von Anwalt zu Anwalt kann weiterhin gegen Empfangsbekenntnis (EB) erfolgen. Die Frage der förmlichen, rechtwirksamen Zustellung an Anwälte hat im Gesetzgebungsverfahren in der rechtspolitischen Diskussion eine große Rolle gespielt. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war geplant, auch gegenüber der Anwaltsc...mehr

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ZAP 1/2022, Aktive Nutzungs... / 6. Elektronischer Briefkopf

Sie benötigen einen elektronischen Briefkopf, damit Dokumente direkt aus dem Computer in das beA übertragen werden können. Lassen Sie sich diesen Briefkopf professionell erstellen. Die bisherige Anforderung der Durchsuchbarkeit von Briefkopf und Logo entfällt ab 1.1.2022. Hinweis: Verzichten Sie darauf, das Dokument auszudrucken, händisch zu unterzeichnen und dann wieder einz...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Justizorganisation und ERV

Erstens sind vor einem umfassenden ERV im Sinne eines obligatorischen EDV-Einsatzes in der Justiz grundlegende Veränderungen justizieller Strukturen bei allen damit befassten Akteuren notwendig. Dies ist dadurch bedingt, dass die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und (zivil-)gerichtlicher Verfahren integraler Bestandteil einer Reform der Justizorganisation sein sollte. O...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 2. Form- und Technikdominanz der derzeitigen ERV-Entwicklung

Zweitens ist für die Weiterentwicklung des ERV die Frage zu stellen, ob und in welcher Hinsicht die bislang vorherrschende Formdominanz überwunden werden kann: Im Zuge der ERV-Reformen ist eine deutliche Dominanz der Form über die Inhalte von Verfahren zu erkennen. Ohne die Notwendigkeit sicherer Datenübertragungswege und von Grundanforderungen an Sicherheit (insb. bzgl. Aut...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / f) Benennung der einzureichenden Dateien

Rz. 366 Gem. § 2 Abs. 2 ERVV soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Rz. 367 Für den Verordnungsgeber ist hier wichtig, dass der Aufwand für Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Führung einer elektronischen...mehr

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ZAP 2/2022, / 7 Neuerungen beim Format elektronischer Dokumente

Der 1. Januar hat für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur die Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) mit sich gebracht (s. näher die ZAP-Ausgabe 1/2022, S. 3 f.; s. auch oben S. 54 f.; zur Einreichung von Vollstreckungsaufträgen). Auch inhaltlich-technisch gibt es Neuerungen zu beachten. So wurden u.a. die Formatvorgaben für das E...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / d) Anwendungsbereich auf Dokumente

Rz. 348 Darüber hinaus ist die Verordnung auch nicht anwendbar auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen, da es zum einen hierfür auch keine Verordnungsermächtigung gibt. Darüber hinaus sieht der Verordnungsgeber, dass es erforderlich sein kann, Audio- oder Video-Daten als Beweismittel zu den Akten zu reichen, sodass di...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / III. § 130a ZPO – Fassung bis 31.12.2017 – bei Opt-Out auch länger

Rz. 294 § 130a ZPO lautet in der heutigen bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wie folgt: (Fettdruck durch die Verfasser): (1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches...mehr

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ZAP 24/2017, Der Countdown ... / V. Schlussbemerkung

Die berufliche Pflicht zur (aktiven oder passiven) Nutzung des beA stellt in der Arbeit der Rechtsanwaltschaft und der Justiz eine gewisse Zäsur dar: Erstmals ist es für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend geworden, sich eines elektronischen Mediums bedienen zu müssen. War die Nutzung elektronischer Medien bislang freiwillig, so ist mit der Einführung des ...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / a) Einführung

Rz. 336 Am 20.9.2017 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV)[98] verabschiedet. Der Bundesrat hat ihr am 3.11.2017 mit zwei Änderungen zugestimmt.[99] Mit dieser Verordnung macht der Verordnungsgeber Gebra...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / IV. Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 130a ZPO ab 1.1.2018

Rz. 302 Am 1.1.2018 tritt § 130a ZPO n.F. in Kraft, der erlaubt, via beA als "sicherem Übermittlungsweg" auch ohne qeS, jedoch mit einfacher Signatur, einzureichen. Wichtig: Ohne qeS dürfen ab 1.1.2018 aber NUR solche Schriftsätze eingereicht werden, die vom Anwalt SELBST (!!) versendet werden,[78] wobei zwingend zusätzlich die einfache elektronische Signatur des Postfachinh...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / i) Verbot der Containersignatur

Rz. 392 Mehrere elektronische Dokumente dürfen gem. § 4 Abs. 2 ERVV nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden. Mit dieser Regelung schafft der Gesetzgeber die bisher nach der Rechtsprechung zulässige Containersignatur für die wirksame Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht ab. Die Abschaffung wird damit begründet, dass eine Über...mehr

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ZAP 1/2022 / 1 Aktive Nutzungspflicht des beA seit 1.1.2022

Bereits seit dem 1.1.2018 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Danach ist jeder Inhaber eines Anwaltspostfachs berufsrechtlich verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das bes...mehr

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ZAP 15/2022, Elektronisches Dokument: Signatur

(OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – 5 RVs 53/22) • § 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfa...mehr

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ZAP 19/2018, Anwaltsmagazin / 12 Neue eBroschüre zum ERV kostenlos in der ZAP App abrufbar

Seit dem 3. September 2018 ist das beA Pflichtprogramm. Anwältinnen und Anwälte müssen über ihr persönliches beA am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Unter dem Titel "beA läuft – passive Nutzungspflicht greift" ist soeben die neue eBroschüre aus der Reihe "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) erschienen. Die Abhandlung gibt Auskunft darüber, was bei der Anwendung des b...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / g) Überschreitung des Dateivolumens und/oder Anzahl der Dokumente

Rz. 383 Bisher (Stand: 27.11.2017) ist es möglich, Nachrichten mit max. 30 MB-Anhängen sowie max. 100 Anhänge bei Gericht einzureichen (wobei daran zu denken ist, dass bei angehängter Signatur jeweils immer eine eigene zusätzliche Signaturdatei erzeugt wird, die ebenfalls zählt). Rz. 384 § 3 ERVV regelt für den Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3...mehr

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ZAP 15/2020, Anwaltsmagazin / 3 Thesenpapier zur Modernisierung des Zivilprozesses

Im Frühjahr 2019 hatten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung die Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" eingesetzt. Nach rund einem Jahr hat die Arbeitsgruppe jetzt ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem sie weitreichende Änderungen im Zivilprozess vorsc...mehr

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ZAP 23/2020, Rechtsprechung... / 3. Rechtzeitige Übermittlung einer Berufungsbegründung über das beA

Der BGH hatte durch Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, NZA 2020, 1199 in einem Patentnichtigkeitsverfahren zur Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründung zu entscheiden, die der für den Empfang eingerichtete Rechner erst nach Fristablauf in das Postfach des BGH gelegt hatte. In diesem Verfahren ist § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrif...mehr