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FoVo 03/2019, Folgen der fehlenden Originalvollmacht / 3 Der Praxistipp

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Die Praxis lässt Abschriften genügen

Es handelt sich um eine Nebenentscheidung des BGH mit erheblicher Sprengkraft für die Praxis. Die Frage, ob jedem Vollstreckungsantrag eine Originalvollmacht beizufügen ist, wird tatsächlich nur vereinzelt von den Vollstreckungsorganen aufgeworfen. Wie im Erkenntnisverfahren, wo sich das Gericht so lange mit Abschriften begnügt, bis deren Übereinstimmung mit dem Original bestritten wird, genügt auch den Vollstreckungsorganen grundsätzlich eine Kopie.

Ausgangspunkt ist § 88 Abs. 2 ZPO

Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es handelt sich um eine Vorschrift des Allgemeinen Teils der Zivilprozessordnung, so dass sie grundsätzlich auch in der Zwangsvollstreckung anzuwenden ist. An die Stelle des "Gerichts" tritt das Vollstreckungsorgan.

Wortlaut verlangt kein Original

§ 88 Abs. 2 ZPO sagt nichts darüber aus, wie die Prüfung zu erfolgen hat, insbesondere verlangt der Wortlaut der Norm nicht, dass das Original der Vollmacht vorgelegt wird. Gerade bei der Beauftragung in einer Vielzahl von Fällen wäre dies für den Gläubiger mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auch bei einer Generalvollmacht, die in vielen Fällen eingesetzt wird, müssten dann immer eine Vielzahl von Originalen geschaffen werden.

Grundsätzlich kann deshalb auch eine zweistufige Prüfung erfolgen:

▪ Auf der ersten Stufe wird eine Abschrift der Vollmacht vorgelegt. Wird darauf die mangelnde Vollmacht nicht gerügt und/oder gibt die Kopie keinen Anlass für Zweifel, hat es damit sein Bewenden.
▪ Auf der zweiten Stufe kann das Original angefordert werden, wenn es begründete Zweifel – von Amts wegen oder aufgrund einer Rüge – an der Bevollmächtigung gibt.

Schutzzweck s...

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