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AGS 11/2021, Elektronischer Antrag macht Übersendung des ... / I. Sachverhalt

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In einem Rechtsreit erfolgte durch den Kläger die Übersendung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) nebst der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Belegen per beA. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat dabei die Ansicht, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – trotz gegenlautender Aufforderung des Gerichts – dabei nicht im Original vorgelegt werden müsse, sondern die Übermittlung in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift genüge, insbesondere wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stamme und dieser zu seinen Angaben stehe.

Das zuständige Gericht wies daraufhin den Antrag auf Bewilligung von PKH zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Zwar könne eine solche Erklärung auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sei dann aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers zu versehen.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, das Arbeitsgericht habe die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und die damit verfolgten Ziele nicht berücksichtigt. Seit Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entspreche die Übersendung von PKH-Unterlagen auf diesem Weg bundesweit der gängigen Praxis und erfolge in der Praxis auch beanstandungslos.

Das Gericht half daraufhin der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung vor. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts der umfangreichen Belehrung des Antragstellers über seine Pflichten in dem zu verwendenden PKH-Formular auf die Unterschri...

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