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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 12b Elektr ... / I. Anwendungsbereich

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 5

Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene 1. KostRMoG sind die Rechtsbehelfsvorschriften in den Kostengesetzen vereinheitlicht und gleichzeitig weitestgehend von den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, in dem die Gebühren anfallen, abgekoppelt worden. Dies macht es im Hinblick auf die Bestimmungen der Verfahrensordnungen über das elektronische Dokument, das gerichtliche elektronische Dokument und in die elektronische Akte notwendig, entsprechende Regelungen für die Kostengesetze vorzusehen. Es kommen demnach unterschiedliche Verfahrensregelungen zur Anwendung wie z.B. §§ 130b, 298a ZPO, §§ 46c, 46d ArbGG, §§ 55a Abs. 3, 55b VwGO, §§ 52a Abs. 3, 52b FGO, §§ 65a Abs. 3, 65b SGG; §§ 100b, 110c OWiG.

Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe (§§ 44, 55, 56) sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, somit § 14 FamFG i.V.m. §§ 130a Abs. 1, 2, 298 ZPO. Daher können auch die zu einem Vergütungsfestsetzungsantrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden. Den Vorschriften des RVG als gegenüber § 130a ZPO gleichrangigen Normen ist eine Verpflichtung zur Vorlage des Berechtigungsscheins im Original nicht zu entnehmen.[4] Die Entscheidung des OLG Saarbrücken löst ein in der Praxis auftretendes Problem sachgerecht. Denn bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist übersehen worden, eine eventuelle Formbedürftigkeit des Berechtigungsscheins bei einem elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag ausdrücklich gesetzlich zu regeln.

 

Rz. 6

Gemäß § 130a Abs. 2 ZPO b...

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