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Zivilprozessordnung / § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die Prozessakten werden elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

 

(3) 1Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 2Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form w...

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298a ZPO – Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung.
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298a ZPO – Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext  (1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden ...

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