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AGS 12/2021, Beratungshilfeantrag und praktische Problem ... / VI. Antrag, Anlagen und Scan

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Der Antrag auf Beratungshilfe ist zweifelsfrei vom unmittelbar selbst betroffenen, also dem Rechtsuchenden zu unterschreiben. Die Anlagen sind ebenfalls "selbst" zu erklären und damit zu unterschreiben. In der dem Fall 2 (VerfGH Münster) zugrundeliegenden Entscheidung hatte das ablehnende Gericht zwar nicht den Antrag über den elektronischen Weg selbst beanstandet, stattdessen aber die Nichtbeifügung des "Originals" des Antrages. Tatsächlich war ja nur ein (unterschriebener) Scan selbigen beigefügt gewesen. Grds. – so die Entscheidung – bestünde bei gescannten Dokumenten das Problem, dass nicht zweifelsfrei eine Zuordnung der Unterschriften sämtlicher Unterlagen vorgenommen werden könne. Daher bestünde das Recht zur Vorlage des Originalantrages. Ähnlich sah es auch das AG Freudenstadt (s. I. 1.), indem es in seiner Entscheidung darauf ergänzend hinwies, dass persönliche Erklärungen des Rechtsuchenden von diesem selbst zu fertigen sind und nicht durch den Anwalt auf elektronischem Weg übersandt werden können.

Grds. sieht das BerHG aber nun seit 1.8.2021 explizit eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung vor. Folgerichtig wird man dieses Recht auch nicht mehr aberkennen oder mit Medienbrüchen negativ begründen können. Denn genau zu diesem Zweck wurde das BerHG ja geändert oder mit anderen Worten: ein denkbarer bestehender Medienbruch beseitigt. Die Argumentation, es seien noch nicht alle gesetzlichen Vorschriften an die Erfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst, zieht mithin bei der Beratungshilfe also nicht mehr.

Folgerichtig muss der elektronische Antrag spätestens seit 1.8.2021 möglich sein und es stellt sich in einem zweiten Schritt dann die Frage, wie dieser auszusehen hat. Die Antwort darauf wird nun die Lage ab 1.8.2021 zeigen. Die sukzessive...

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