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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe / 3. Die Durchführung des Klageverfahrens

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Rz. 45

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Klagefrist beträgt einen Monat. Für die Anfechtungsklage beginnt sie mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch das FA (§ 47 Abs 1 FGO). Wegen des Fristablaufs bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung vgl § 55 FGO (ergänzend > Rz 21). Die Sprungklage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der beanstandeten Verfügung, die Verpflichtungsklage binnen eines Monats seit Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Verfügung einzulegen (§ 47 Abs 1 FGO). Über den maßgebenden Zeitpunkt > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Die Untätigkeitsklage kann idR erst 6 Monate nach Einlegung des Einspruchs oder der Beschwerde erhoben werden, ist aber von da an unbefristet zulässig (§ 46 FGO). Für die Feststellungs- und die Leistungsklage ieS besteht keine Klagefrist. Zu Besonderheiten bei der Zurückweisung von Massenrechtsbehelfsverfahren durch Allgemeinverfügung > Rz 31/1.

 

Rz. 46

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Klage ist grundsätzlich beim zuständigen FG zu erheben (> Rz 48); die Frist gilt aber als gewahrt, wenn die Klage vor Fristablauf bei der Behörde eingelegt wird, deren Verfügung angefochten wird. Die Behörde hat dann die Klage unverzüglich dem FG zu übersenden (§ 47 Abs 2 FGO). Die Klage ist nicht ordnungsgemäß (fristgerecht) beim FA eingelegt, wenn das FA einen an das FG adressierten Umschlag ungeöffnet weiterleitet (BFH 149, 415 = BStBl 1987 II, 575; vgl auch EFG 1990, 537 mwN) oder lediglich eine Durchschrift der Klage erhält (EFG 1987, 37).

 

Rz. 47

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln (§§ 186ff BGB; > Fristen). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, Sonnabend oder ein allgemeiner gesetzlicher Feiertag, so läuft die Klagefrist erst am nächsten Werktag ab. Ist die Klagefrist versäumt worde...

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