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§ 2 Fristenkontrolle / I. Rechtliche Anforderungen

Sabine Jungbauer
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Rz. 24

Von der Rechtsprechung wird nicht nur verlangt, dass eine Rechtsanwaltskanzlei einen Fristenkalender führt. Vielmehr hat der BGH genaue Vorgaben entwickelt, an denen sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu orientieren hat, will sie sich nicht dem Vorwurf der schuldhaften Fristversäumung aussetzen, der ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall einer Fristversäumung unmöglich macht, § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 233 ff. ZPO. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren entsprechend der neuen technischen Möglichkeiten rasch weiterentwickelt. Der BGH fordert neben der Führung eines elektronischen Kalenders keine zusätzliche Führung eines Fristenkalenders in Papierform. Der Anwalt darf also die Fristen allein im elektronischen Kalender notieren.

 

Rz. 25

Der Rechtsanwalt hat jedoch bei der alleinigen Führung eines Kalenders in elektronischer Form wichtige Vorgaben einzuhalten. So hat der BGH in zwei Entscheidungen festgehalten, dass den Anwalt dann ein Organisationsverschulden trifft, wenn er einen elektronischen Fristenkalender verwendet, der versehentlich als erledigt abgehakte Fristen im täglichen Wiedervorlagenkalender gar nicht mehr erscheinen lässt, da so dem Mitarbeiter jede Möglichkeit genommen ist, sich vielleicht zu erinnern, dass die Frist doch noch nicht erledigt ist. Bei einem Computerabsturz/EDV-Störfall ist der herbeigerufene Fachmann anzuweisen, dass er zuallererst versuchen muss, die verloren gegangenen Daten zu den Fristen wiederherzustellen. Außerdem ist für jede eingetragene Frist ein Fristenzettel auszudrucken. Das gilt, so der BGH in einer sehr aktuellen Entscheidung, auch in Zeiten der Digitalisierung und des Elektronischen Rechtsverkehrs.[8]

 

Rz. 26

Ist eine EDV-Störung nachhaltig, sind alle dem Anwalt im Anwaltszimmer vorgelegten Akten ...

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