Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Elektronische Akte in der öffentlichen Verwaltung

Auch die "offizielle Kommunikation" mit Unternehmen wie z.B. Versicherungen läuft inzwischen weitgehend elektronisch ab. Die Behörden arbeiten intensiv an der Einführung des sog. e-Government, also der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung. Innerhalb der Organisationen werden vielfach heute schon keine Papier-Ordner mehr geführt, sondern mehr und mehr ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Einheitliche Vorgaben für die elektronische Akte

Um sicherzustellen, dass die Akten einheitlich geführt und auch zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften der verschiedenen Bundesländer ausgetauscht werden können, sollen die notwendigen Einzelheiten durch – noch zu erarbeitende – Rechtsverordnungen geregelt werden. Entsprechende Regelungen muss es aber in andere Richtungen geben, denn die Justiz arbeitet auch mit den vers...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 5. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (2009)

Die "Elektronifizierung" der Vollstreckung wurde mit der "Reform der Sachaufklärung" fortgesetzt (s. dazu bereits N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 11 ff. m.w.N.). Die zentralen Neuregelungen des "Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29.7.2009 (BGBl I, 2258) sind im Wesentlichen zum 1.1.2013 in Kraft getreten, wobei an der Novelle b...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Umsetzung des beA

Zum 1.1.2016 müssen alle Anwälte elektronisch erreichbar sein (§ 31a BRAO). Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und für jede zugelassene Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Kurzbezeichnung beA) zur Verfügung stellen. Dieses "besondere elektronische Anwaltspostfach" b...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / aa) Technische Gestaltung der bereitgestellten Akte

Die Akte wird dazu (als Kopie des Originals), den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zum Abruf bereitgestellt auf einem besonderen, von außerhalb des Landesverwaltungsnetz zugängigen Server. Auch besteht nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eines Herunterladens de...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Formvorschriftenanpassungsgesetz (2001)

Im Wesentlichen begonnen hatte die "Elektronifizierung" des Verfahrensrechts mit dem "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.7.2001 (BGBl I. S. 1542, kurz: "Formvorschriftenanpassungsgesetz"): Das (sog.) FormVorAnpG hat zunächst die ersten normativen Grundlagen für die Einreichung sog...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / VI. Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs

Ein erster sichtbarer Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs aus der Sicht der Anwaltschaft wird der schnelle und sichere Datenaustausch sein. Denn der Absender erhält bei diesem Weg der Kommunikation über das beA sofort eine Eingangsbestätigung des Gerichts und nicht nur – wie beim Fax – eine wenig beweiskräftige Sendebestätigung seines Faxgerätes. Über diese Eingangsbest...mehr

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ZAP 5/2015, Anwaltsmagazin / Basiswissen zum elektronischen Rechtsverkehr

Dass der sog. elektronische Rechtsverkehr bald auch in der anwaltlichen Praxis Realität wird, merkt man nicht nur an den zunehmenden Meldungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, die hierzu bereits eifrig die Grundlagen schaffen (vgl. etwa aus letzter Zeit ZAP 21/2014, S. 1164 betreffend die elektronische Akte in Strafsachen). Insbesondere konnte man es jüngst auch an den eigen...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Probleme mit der Technik der Übermittlung

Im Gesetzgebungsverfahren wurde insbesondere die Befürchtung der Anwaltschaft artikuliert, das Risiko auch für technische Probleme bei der elektronischen Kommunikation tragen zu müssen. Ob die – teilweise extremen – Befürchtungen zahlreicher Funktionsstörungen, technischer Fehler und Computerprobleme in der Realität überhaupt eintreten werden, sei dahingestellt. Der Gesetzge...mehr

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ZAP 24/2017, Anwaltsmagazin / 11 Neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr

Der Deutsche Anwaltverlag hat eine neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr herausgebracht, die allen, die sich vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 1. Januar noch schnell mit den Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs vertraut machen wollen, eine Hilfestellung geben will. Im Fokus der Broschüre steht die vor Kurzem verabschiedet...mehr

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ZAP 16/2019, Virtuelle Kanz... / 1. Elektronische Handakte & elektronischer Rechtsverkehr

Im Zeitalter der Digitalisierung gehört die Rechtsanwaltschaft zu einem der letzten Berufsstände, die noch eine so antiquierte Technik wie Faxgeräte einsetzen. Wirft man allerdings einmal einen Blick auf die Pannen, die es bei der Einführung bzw. beim Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, des allseits beliebten beA, gab und noch immer gibt, kann man diejeni...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 4. Justizkommunikationsgesetz (2005)

Dieser "missing link" ist neben zahlreichen anderen Neuregelungen des ERV mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I, S. 837, 2022) eingeführt worden (vgl. N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 7 ff. m.w.N.). Hervorhebenswert sind für das JKomG (vgl. dazu auch die Materialien: BR-Drucks 609/04 und BT-Drucks 15/4067 zu den Gesetzesentwürfen sowie BT...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 3. Effektiver Zugang zum ERV als Justizgewährung

Drittens gilt es, den Zugang zu einem effektiven und humanen ERV im Sinne eines zeitgemäßen Verständnisses des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs nicht aus den Augen zu verlieren. Fraglich ist nämlich, ob und inwieweit – wie bei den aktuellen Reformen des ERV vorgesehen – der künftige Zwang bezüglich des elektronischen Datenaustauschs verfahrensrecht...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / IX. Zustellungen an den Anwalt

Die Zustellung eines Dokuments durch das Gericht an den Anwalt oder von Anwalt zu Anwalt kann weiterhin gegen Empfangsbekenntnis (EB) erfolgen. Die Frage der förmlichen, rechtwirksamen Zustellung an Anwälte hat im Gesetzgebungsverfahren in der rechtspolitischen Diskussion eine große Rolle gespielt. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war geplant, auch gegenüber der Anwaltsc...mehr

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ZAP 23/2020, Rechtsprechung... / 2. Sichere Übermittlung beim elektronischen Rechtsverkehr, Versenden aus besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)/Wiedereinsetzung von Amts wegen

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, zum Zwecke der Vereinfachung und der Beschleunigung Dokumente auf elektronischem Wege an die Gerichte versenden zu können. Die entsprechenden Anforderungen und Rahmenbedingungen ergeben sich insb. aus § 130a ZPO – in anderen Verfahrensordnungen aus § 55a VwGO, § 52a FGO, § 46b ArbGG und § 65a SGG – und der Elektronischer- Recht...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 2. Form- und Technikdominanz der derzeitigen ERV-Entwicklung

Zweitens ist für die Weiterentwicklung des ERV die Frage zu stellen, ob und in welcher Hinsicht die bislang vorherrschende Formdominanz überwunden werden kann: Im Zuge der ERV-Reformen ist eine deutliche Dominanz der Form über die Inhalte von Verfahren zu erkennen. Ohne die Notwendigkeit sicherer Datenübertragungswege und von Grundanforderungen an Sicherheit (insb. bzgl. Aut...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Justizorganisation und ERV

Erstens sind vor einem umfassenden ERV im Sinne eines obligatorischen EDV-Einsatzes in der Justiz grundlegende Veränderungen justizieller Strukturen bei allen damit befassten Akteuren notwendig. Dies ist dadurch bedingt, dass die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und (zivil-)gerichtlicher Verfahren integraler Bestandteil einer Reform der Justizorganisation sein sollte. O...mehr

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ZAP 1/2022, Aktive Nutzungs... / 6. Elektronischer Briefkopf

Sie benötigen einen elektronischen Briefkopf, damit Dokumente direkt aus dem Computer in das beA übertragen werden können. Lassen Sie sich diesen Briefkopf professionell erstellen. Die bisherige Anforderung der Durchsuchbarkeit von Briefkopf und Logo entfällt ab 1.1.2022. Hinweis: Verzichten Sie darauf, das Dokument auszudrucken, händisch zu unterzeichnen und dann wieder einz...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / f) Benennung der einzureichenden Dateien

Rz. 366 Gem. § 2 Abs. 2 ERVV soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Rz. 367 Für den Verordnungsgeber ist hier wichtig, dass der Aufwand für Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Führung einer elektronischen...mehr

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ZAP 2/2022, / 7 Neuerungen beim Format elektronischer Dokumente

Der 1. Januar hat für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur die Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) mit sich gebracht (s. näher die ZAP-Ausgabe 1/2022, S. 3 f.; s. auch oben S. 54 f.; zur Einreichung von Vollstreckungsaufträgen). Auch inhaltlich-technisch gibt es Neuerungen zu beachten. So wurden u.a. die Formatvorgaben für das E...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / d) Anwendungsbereich auf Dokumente

Rz. 348 Darüber hinaus ist die Verordnung auch nicht anwendbar auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen, da es zum einen hierfür auch keine Verordnungsermächtigung gibt. Darüber hinaus sieht der Verordnungsgeber, dass es erforderlich sein kann, Audio- oder Video-Daten als Beweismittel zu den Akten zu reichen, sodass di...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / III. § 130a ZPO – Fassung bis 31.12.2017 – bei Opt-Out auch länger

Rz. 294 § 130a ZPO lautet in der heutigen bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wie folgt: (Fettdruck durch die Verfasser): (1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches...mehr

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ZAP 24/2017, Der Countdown ... / V. Schlussbemerkung

Die berufliche Pflicht zur (aktiven oder passiven) Nutzung des beA stellt in der Arbeit der Rechtsanwaltschaft und der Justiz eine gewisse Zäsur dar: Erstmals ist es für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend geworden, sich eines elektronischen Mediums bedienen zu müssen. War die Nutzung elektronischer Medien bislang freiwillig, so ist mit der Einführung des ...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / a) Einführung

Rz. 336 Am 20.9.2017 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV)[98] verabschiedet. Der Bundesrat hat ihr am 3.11.2017 mit zwei Änderungen zugestimmt.[99] Mit dieser Verordnung macht der Verordnungsgeber Gebra...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / IV. Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 130a ZPO ab 1.1.2018

Rz. 302 Am 1.1.2018 tritt § 130a ZPO n.F. in Kraft, der erlaubt, via beA als "sicherem Übermittlungsweg" auch ohne qeS, jedoch mit einfacher Signatur, einzureichen. Wichtig: Ohne qeS dürfen ab 1.1.2018 aber NUR solche Schriftsätze eingereicht werden, die vom Anwalt SELBST (!!) versendet werden,[78] wobei zwingend zusätzlich die einfache elektronische Signatur des Postfachinh...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / i) Verbot der Containersignatur

Rz. 392 Mehrere elektronische Dokumente dürfen gem. § 4 Abs. 2 ERVV nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden. Mit dieser Regelung schafft der Gesetzgeber die bisher nach der Rechtsprechung zulässige Containersignatur für die wirksame Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht ab. Die Abschaffung wird damit begründet, dass eine Über...mehr

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ZAP 1/2022 / 1 Aktive Nutzungspflicht des beA seit 1.1.2022

Bereits seit dem 1.1.2018 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Danach ist jeder Inhaber eines Anwaltspostfachs berufsrechtlich verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das bes...mehr

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ZAP 15/2022, Elektronisches Dokument: Signatur

(OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – 5 RVs 53/22) • § 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfa...mehr

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ZAP 19/2018, Anwaltsmagazin / 12 Neue eBroschüre zum ERV kostenlos in der ZAP App abrufbar

Seit dem 3. September 2018 ist das beA Pflichtprogramm. Anwältinnen und Anwälte müssen über ihr persönliches beA am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Unter dem Titel "beA läuft – passive Nutzungspflicht greift" ist soeben die neue eBroschüre aus der Reihe "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) erschienen. Die Abhandlung gibt Auskunft darüber, was bei der Anwendung des b...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / g) Überschreitung des Dateivolumens und/oder Anzahl der Dokumente

Rz. 383 Bisher (Stand: 27.11.2017) ist es möglich, Nachrichten mit max. 30 MB-Anhängen sowie max. 100 Anhänge bei Gericht einzureichen (wobei daran zu denken ist, dass bei angehängter Signatur jeweils immer eine eigene zusätzliche Signaturdatei erzeugt wird, die ebenfalls zählt). Rz. 384 § 3 ERVV regelt für den Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3...mehr

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ZAP 15/2020, Anwaltsmagazin / 3 Thesenpapier zur Modernisierung des Zivilprozesses

Im Frühjahr 2019 hatten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung die Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" eingesetzt. Nach rund einem Jahr hat die Arbeitsgruppe jetzt ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem sie weitreichende Änderungen im Zivilprozess vorsc...mehr

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ZAP 23/2020, Rechtsprechung... / 3. Rechtzeitige Übermittlung einer Berufungsbegründung über das beA

Der BGH hatte durch Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, NZA 2020, 1199 in einem Patentnichtigkeitsverfahren zur Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründung zu entscheiden, die der für den Empfang eingerichtete Rechner erst nach Fristablauf in das Postfach des BGH gelegt hatte. In diesem Verfahren ist § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrif...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / 2. Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)

Rz. 444 Zum 1.1.2018 tritt auch § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis) in seiner Neufassung in Kraft. Er wird zum 1.1.2018 wie folgt geändert: § 174 ZPO n.F. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung (1) bleibt (2) bleibt (3) Satz 1 u. 2 bleiben. S. 3 u. 4 werden wie folgt gefasst: 3Das Dokument ist auf einem sicheren Übermi...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / III. Aktive Nutzungspflicht?

Rz. 29 Gibt es eine aktive Nutzungspflicht des beA (= Nutzung zur Versendung)? Das beA ist nicht als einziger sicherer Übermittlungsweg in § 130a ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung in Abs. 4 definiert. Hier findet sich auch De-Mail sowie eine Öffnungsklausel für neue Drittprodukte, die § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO n.F. entsprechen. Rz. 30 Da § 174 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S...mehr

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ZAP 2/2018, Anwaltsmagazin / 10 Wichtige Gesetzesverkündungen im Überblick

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Last-Minute-Leitfaden beA / c) Betroffene Rechtsgebiete

Rz. 344 Die Regelungen der ERV-Verordnung bezogen auf die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs gelten in erster Linie für die Übermittlung elektronischer Dokumente in Zivilprozesssachen, § 130a ZPO, Arbeitsgerichtssachen, § 46c ArbGG, Sozialgerichtssachen, § 65a SGG, Verwaltungsgerichtssachen, § 55a VwGO und Finanzgerichtssachen, § 52a FGO. Rz. 345 Darüb...mehr

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ZAP 13/2021, Rechtsprechung... / 1. Verhaltensbedingte Kündigung – Nachträgliche Klagezulassung bei formunwirksamer Klageerhebung mittels gemeinsamer qualifizierter elektronischer Signatur

Der 2. Senat des BAG (BAG, Urt. v. 30.7.2020 – 2 AZR 43/20, NZA 2020, 1427 mit Anm. Müller; NZA 2020, 1381) hatte über die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Arbeitgeberin vom 15.3.2018 zu entscheiden. Diese Klage wurde am 21.3.2018 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts erhoben. Die angefügte qualifizierte elektronisch...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / 1. Bisherige individuelle Verordnungen, die zum 1.1.2018 ersetzt werden

Rz. 321 Es sind bereits etliche Verordnungen in Kraft getreten, die den bisherigen elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten individuell regeln. Rz. 322 Diese Verordnungen regeln z.B. in welchen Verfahren signaturgebundene elektronische Kommunikation oder auch signaturfreie elektronische Kommunikation möglich ist, wo elektronische Dokumente einzureichen sind, wie elektronis...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / h) Zulässige Übermittlungswege

Rz. 388 § 130a Abs. 3, 1. Alt. ZPO (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) sieht die wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments unter anderem dann vor, wenn ein geeignetes Dateiformat verwendet wird (vgl. dazu sämtliche Ausführungen zur ERVV in diesem Kapitel) und dieses mit einer entsprechenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Der Übertragungswe...mehr

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ZAP 1/2019, Verfassungsbeschwerde: Keine Einlegung per De-Mail

(BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18) • Eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das BVerfGG eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Rege...mehr

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ZAP 2/2018, Anwaltsmagazin / 3 Berufsrechtliche Änderungen im neuen Jahr

Das neue Jahr bringt auch einige Neuerungen im anwaltlichen Berufsrecht mit sich, die teilweise aber noch mit Fragezeichen behaftet sind (vgl. auch die nachstehende Meldung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach). Im Wesentlichen sind dies: Zustellung von Anwalt zu Anwalt Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt hat, dass es die Besc...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / e) Ergänzende Rahmenbedingungen für zwingende Dateiformate

Rz. 358 Da die technische Entwicklung voranschreitet, werden sich auch künftig die technischen Anforderungen an einzureichende Dateiformate sowie Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, zulässige physische Datenträger etc. verändern. Die Bundesregierung wird daher mit § 5 ERVV ermächtigt, die konkreten technischen Anforderungen an die Übermittlung und ...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / I. Kommunikationspartner im beA

Rz. 32 Anwälte können via ihrem beA mit den Gerichten (EGVP) und Gerichtsvollziehern (EGVP) sowie Anwaltskollegen (beA) und den Rechtsanwaltskammern (beA) sowie dem Zentralen Schutzschriftenregister (EGVP) und Notaren (beN) sowie Behörden (beBPo) korrespondieren. All diese elektronischen Briefkästen sind "OSCI-fähig", d.h. sie arbeiten mit dem gleichen technischen Standard und sind ...mehr

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ZAP 13/2019, Anwaltsmagazin / 9 Wussten Sie schon, dass ...

... Sie mit der ZAP App auch kostenlosen Zugang zu weiteren Publikationen rund um die Anwaltspraxis aus dem ZAP Verlag haben? Neben der ZAP lesen Sie auch alle Ausgaben der eBroschüre Elektronischer Rechtsverkehr und des Infobriefs anwaltbüro. Unter www.zap-zeitschrift.de/app/haeufige-fragen/ (Rubrik Nutzungsvorteile, Frage Nr. 5 – Warum sehe ich in der ZAP App noch andere P...mehr

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ZAP 6/2018, Anwaltsmagazin / 3 eBroschüre ERV in der ZAP App kostenlos abrufbar

Unter dem Titel "Rückschritte statt Fortschritte beim beA? – Sicherheitsfragen im Fokus" ist die neue eBroschüre "Elektronischer Rechtsverkehr" erschienen, die die wesentlichen Hintergründe und Zusammenhänge der Sicherheitsproblematik darstellt. Die Autoren gehen u.a. den Fragen nach, warum das beA zurzeit auf dem Prüfstand steht und wie es um den Neustart bestellt ist. Die T...mehr

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ZAP 5/2020, Anwaltsmagazin / 11 Neue eBroschüre zum ERV kostenlos in der ZAP App abrufbar

Unter dem Titel "Künstliche Intelligenz – nicht aufzuhalten" ist die neue eBroschüre "Elektronischer Rechtsverkehr" erschienen. Die Autoren gehen darin u.a. der Frage nach, wie der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Justiz gelingen kann. Weitere Themen sind u.a. aktuelle Neuigkeiten vom beA zum Stichtag 1.1.2020 sowie ausgewählte Rechtsprechung zum ERV. Die eBroschür...mehr

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ZAP 1/2022, Aktive Nutzungs... / a) Technische Eigenschaften der Dokumente

Nach Ziffer 6. der ERVB 2022 (BAnz AT 26.11.2021 B2) der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 22.11.2021 sind ab 1.1.2022 bis mind. 31.12.2022 folgende Vorgaben zu beachten: druckbar, die Länge von Dateinamen beträgt max. 90 Zeichen einschl. der Dateiendungen und Dateinamen enthalten nur: alle Buchstaben des deutschen Alphabetes einschl. der Umla...mehr

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ZAP 19/2019, Anwaltsmagazin / 11 Neue eBroschüre zum ERV kostenlos in der ZAP App abrufbar

Unter dem Titel "Arbeitsabläufe mit digitaler Technik opitmieren: beA – Akteneinsichtsportal – Projekt Amtsgericht 4.0" ist soeben die neue eBroschüre 4/2019 aus der Reihe "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) erschienen. Die Abhandlung gibt Auskunft darüber, was bei der Anwendung des beA aus Haftungsgründen besonders zu beachten ist. Tipps und Schaubilder geben eine handfest...mehr

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ZAP 8/2021, Buchreport / 7.1 Kern/Diehm (Hrsg.), Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2020, Erich-Schmidt-Verlag, 2497 S., 138 EUR

Der umfangreiche einbändige ZPO-Kommentar, der von Christoph Kern und Dirk Diehm in der Reihe „Berliner Kommentare” herausgegeben wird, kommentiert die Zivilprozessordnung systematisch, zuverlässig und aktuell. Die Neuauflage (2. Aufl. 2020) hat die zahlreichen Reformen der letzten Zeit solide verarbeitet und das Werk dabei wesentlich erweitert (vgl. zu den letzten Änderunge...mehr

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ZAP 3/2023, Berufsrechtsreport / 2. Fristenkontrolle

Auch im Jahr 2022 hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristsäumung zur Begründung eines Rechtsmittels auseinanderzusetzen (vgl. hierzu auch Rohwetter-Kühl, NJW 2022, 1990). Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist e...mehr