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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

René Udwari
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Rz. 30

Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch das Vermögen, das andererseits zu erhalten und ertragreich anzulegen ist.

Der rechtliche Rahmen des Stiftungsorgans ist vornehmlich im Vereinsrecht geregelt, auf das § 84 Abs. 5 BGB verweist. Diese Vorschriften sind jedoch in weitem Maße durch die Stiftungssatzung abdingbar und gestaltungsfähig. Nach § 84a Abs. 3 BGB ist die haftungsrechtliche Norm des § 31a BGB beschränkt und abdingbar.

 

Rz. 31

Der Vorstand ist gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 BGB in jedem Fall das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist er das einzige zwingend notwendige Gremium der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht zumindest aus einer Person. Die Bezeichnung "Vorstand" ist nicht zwingend (Hüttemann, ZHR 167 (2003), 35, 52). Die Organisation eines Vereins weicht allerdings in wesentlichen Punkten von der Organisation einer mitgliederlosen Stiftung ab. Aufgrund der Satzungsautonomie des Stifters verfügt dieser über einen großen Gestaltungsspielraum. Die Stiftungsorgane wiederum sind an den Stifterwillen gebunden und müssen auch dementsprechend handeln.

 

Rz. 32

Gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Das Verhalten des Vorstands als Stiftungsorgan wird der Stiftung als eigenes zugerechnet. Die Vertretung der Stiftung sowie die Wissenszurechnung...

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