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Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 1 Allgemeines

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt (zum JKomG ausführlich: Viefhues, NJW 2005 S. 1009). Sie soll den Verfahrensbeteiligten ermöglichen, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform zu verwenden (vgl. BT-Drs. 15/4067 S. 24).

 

Rz. 2

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum JKomG soll das elektronische Verfahren folgende Vorteile haben (BT-Drs. 15/4067 S. 24):

  • Die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten wird beschleunigt.
  • Der Akten- und Dokumententransfer wird beschleunigt.
  • Die Akten sind kontinuierlich verfügbar.
  • Verschiedene Bearbeiter können gleichzeitig zugreifen.
  • Eine örtlich unabhängige Aktenbearbeitung wird ermöglicht.
  • Der Akteninhalt kann besser ausgewertet, dargestellt und verarbeitet werden.
  • Die elektronische Akte bietet einfache, komfortable und schnelle Suchmöglichkeiten; redundante Daten werden vermieden, insbesondere wenn strukturierte Daten ausgetauscht werden.
  • Statistik und Verwaltung von Daten werden vereinfacht und beschleunigt.

Dass die vom Gesetzgeber erhofften Vorteile zunächst nicht eingetreten sind, belegt Hansen, Drei Jahre elektronischer Rechtsverkehr – Zwischenbilanz aus Anwendersicht, DRiZ 2010 S. 128 (in diesem Sinne auch BT-Drs. 17/12634 S. 1). Keine Regelungen enthielt das JKomG für die Archivierung elektronischer Akten und elektronischer Dokumente. Insoweit hatten Bund und Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Akten und Dokumente während der Zeit, für die sie gebraucht werden, lesbar gehalten werden und die Signaturen den jeweils gültigen Algorithmen genügen (BT-Drs. ...

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