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Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 2.7 Sichere Übermittlungswege (§ 65a Abs. 4)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 55

Die Vorschrift definiert in Nr. 1 und 2 zwei sichere Übermittlungswege. Hingegen bedürfen die sicheren Übermittlungswege nach Nr. 3 bis 5 einer das Nähere regelnden Rechtsverordnung (§ 86a Abs. 4 Satz 2). Die "sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswege" legt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest (§ 86a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6). Die sicheren Übertragungswege kennzeichnet, dass sie nur nach einer Identitätsprüfung nutzbar sind. Der betreffende Postfachinhaber muss deshalb mit seinem Namen identifizierbar sein. Demzufolge sind Übermittlungen einer verantwortenden Person zuzuordnen. Gleichzeitig wird für den elektronischen Postausgang sichergestellt, dass der Transfer mittels eines sicheren Übermittlungswegs nicht den falschen Empfänger erreicht. Wirksam eingereicht ist das Dokument in einem solchen Fall nur dann, wenn es von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg transferiert wird (§ 65a Abs. 3 Satz 1). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Diese Variante steht gleichrangig neben der Option, ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV zwar auch der sicherer Übermittlungsweg vorgesehen ist, alternativ aber auch die Nutzung des EGVP in Betracht kommt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV).

 

Rz. 55a

Die qualifizierte elektronische Signatur steht der ggf. im jeweiligen Gesetz verlangten Schriftform gleich. Das gilt auch für mit Namensnennung einfach signierten elektronischen Dokumenten, die mittels eines sicheren Übermittlungswegs (§ 65 Abs. 4) transferiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Nach § 151 Abs. 1 hat die Berufungseinlegung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Wird die Berufung entsprechend § 65a Abs. 1 de...

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