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FF 11/2022, Elektronische Einlegung der Beschwerde beim  ... / Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Mit Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschaffenburg vom 21.12.2021 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die Antragstellerin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder … jeweils monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen.

[2] Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 23.12.2021 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) zugestellt worden.

[3] Mit einem am 21.1.2022 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2022 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschl. v. 17. 2.2022 hat der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist dem beigeordneten Rechtsanwalt am 25.2.2022 zugestellt worden nach vorheriger formloser Bekanntgabe am 22.2.2022.

[4] Mit einem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA, vgl. § 31a BRAO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) übermittelten und am 23.2.2022 beim Oberlandesgericht Bamberg als Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.2.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung beantragt, gleichzeitig Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Der Schriftsatz ist vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners qualifiziert elektronisch signiert worden.

[5] Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.2.2022 sind die Beteiligten auf die gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht hingewiesen worden. Am 15.3.2022 ist die Beschwerdeschrift durch das Beschwerdegericht sodann von Amts wegen dem Ausgangsgericht elektronisch übermittelt...

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