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§ 15 Zustellungen via beA / 3. Nachweis der Zustellung durch eEB – § 173 Abs. 3 ZPO

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 29

Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis stellt eine erleichterte Form der Zustellung dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 173 Abs. 2 ZPO auch den ausschließlichen Personenkreis genannt, an den gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Die Partei ist in § 173 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht genannt. Hier ist auch nicht zu erwarten, dass die Partei ein Empfangsbekenntnis, das ja möglicherweise den Fristenlauf in Gang setzt, freiwillig zurücksendet. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist damit eindeutig zu unterscheiden von einer Zustellung gegen Postzustellungsurkunde (§ 168 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 33 Postgesetz). Erfolgt eine Zustellung gegen Postzustellungsurkunde, gilt das vom Zustellungsbeamten auf dem (gelben) Umschlag aufgebrachte Zustellungsdatum. Ob dieser gelbe Briefumschlag jemals vom Empfänger geöffnet und der Inhalt zur Kenntnis genommen wird, ist für den Lauf der Fristen völlig irrelevant. Anders bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Hier kommt es gerade (erst einmal) nicht auf den Eingang an, siehe dazu auch Rdn 91 in diesem Kapitel.

 

Rz. 30

§ 173 Abs. 3 S. 1 ZPO regelt, dass die elektronische Zustellung an die in Abs. 2 Genannten, somit u.a. Rechtsanwälte, durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, das an das Gericht zu übermitteln ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil angenommen, dass die Regelung in § 173 Abs. 3 ZPO eine wirksame Zustellung nicht mehr, wie noch entsprechend des bis 31.12.2021 geltenden § 174 Abs. 4 ZPO anzunehmen war, von der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses abhängig ist, da im neuen § 173 Abs. 3 ZPO der Wortlaut "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" fehlt, und hier lediglich noch von einem Nachweis der Zustellung die Rede ist.[25] Nach Schultzky schließt daher eine fehlende Rücks...

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