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§ 13 Nachrichten erstellen und versenden / III. Pflichtangabe der beA-Daten auf Schriftsätzen

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 6

§ 130 Nr. 1a ZPO verlangt die Angabe von Daten, die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich sind, sofern eine solche Angabe möglich ist. § 130 Nr. 1a ZPO wurde erst zum 18.5.2017 neu eingefügt.[1] Dabei wird nicht die Angabe der "technischen" beA-Adresse verlangt, somit einer beA-SAFE-ID. Angegeben werden sollten vielmehr die Daten des zuständigen Sachbearbeiters, damit die elektronische Kommunikation mit Gerichten und anderen Verfahrensbeteiligten erleichtert wird und Irrläufer vermieden werden. Was der Gesetzgeber konkret wünscht, wird jedoch erst aus der Gesetzesbegründung ersichtlich. Erschreckend, aber auch bezeichnend ist, dass zur Begründung dieses harmlos anmutenden Halbsatzes in § 130 Nr. 1a ZPO eine ganze DIN A4-Seite erforderlich war.

 

Rz. 7

Aus der Begründung des Gesetzgebers[2] lassen sich folgende Inhalte (zusammengefasst) entnehmen:

▪ Durch die Angaben soll u.a. die Zustellung durch Gerichte über das beA vereinfacht werden;
▪ angegeben werden sollen die Daten insbesondere zu beA, beN u. beBPo (Anm. d. Verfasser: was dann wohl bei entsprechender Nutzung auch für beSt u. eBO, siehe § 2 in diesem Kapitel gelten wird);
▪ angegeben werden soll nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf (Anm. d. Verfasser: siehe dazu § 173 Abs. 1 ZPO sowie § 15 Rdn 11 f. dieses Werks);
▪ neben dem eigenen elektronischen Postfach sollen auch die Daten des elektronischen Postfachs des Prozessgegners/anderer Beteiligter bzw. deren Prozessbevollmächtigten angegeben werden
▪ die Bezeichnung soll so erfolgen, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch das Gericht möglich ist; ausreichend beim beA sind Vor- und Nachname sowie Anschrift; Angabe einer natürlichen Person...

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