Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 36a ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 31 Batt/Grunert, Das Trustcenter der Deutschen Rentenversicherung, RVaktuell 2005, 525. Beckermann, Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung – Ein Beitrag zur praktischen Wahrnehmung von E-Government, NVwZ 2017, 745. Berger, G., Beweisführung mit elektronischen Dokumenten, NJW 2005, 1016. Grunert, Das elektronische Verwaltu...mehr

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zfs 09/2024, zfs Aktuell / 3 Elektronischer Rechtsverkehr

3.1 Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG am 1.8.2024 Am 1.8.2024 sind die §§ 23a ff. BVerfGG in Kraft getreten. Sie ermöglichen den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Bürgerinnen und Bürger dürfen den elektronischen Rechtsverkehr seit dem 1.8.2024 nutzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, ...mehr

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zfs 09/2024, zfs Aktuell / 3.1 Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG am 1.8.2024

Am 1.8.2024 sind die §§ 23a ff. BVerfGG in Kraft getreten. Sie ermöglichen den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Bürgerinnen und Bürger dürfen den elektronischen Rechtsverkehr seit dem 1.8.2024 nutzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen seit...mehr

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AGS 09/2024, Erstattungsfäh... / II. Arbeit mit elektronischer Akte ist Standard

Das SG führt aus: Streitig sei allein die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV stelle klar, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten sind. Die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten betrage nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 104 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines [Rdn 1508]

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Abkürzungsverzeichnis

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Fünfter Abschnitt: Aktenführung

§ 38 Generalakten (1) Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. Sie sind wie folgt aufzugliedern:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Geschäftsanweisung Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat. Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichtsvollzieher nicht ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / 3. Glaubhaftmachung

Rz. 395 Der Anspruch und der Grund sind gemäß §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO in der Antragsschrift darzustellen und zusätzlich glaubhaft zu machen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet hat. Abweichungen von der Glaubhaftmachung bestehen nach bestimmten Sondervorschriften (u.a.: in Bezug auf eine Vormerkung im Gru...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / X. Absendung

Rz. 343 Auch die Absendung eines Schriftsatzes wird nunmehr durch die Nutzungspflicht des beA (§ 130d S. 1 ZPO) bestimmt. § 130a ZPO eröffnet die Einreichung elektronischer Dokumente eines Anwalts aus seinem beA, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.[209] Danach können alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträg...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Vierter Abschnitt: Geschäftsbetrieb

§ 29 Allgemeines Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen. § 30 Geschäftszimmer (Fn 7) (1) Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten unterhalten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 109 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristwahrung [Rdn 1570]

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Modul D – Anlagen

Rz. 35 Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch automatisierte Verarbeitung zu schaffen, ist das Formular nach Anlage 1 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreck...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Weitere Anlagen und deren Übermittlung

Rz. 170 Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch für eine automatisierte Verarbeitung zu schaffen, sind die Formulare nach Anlage 4 ZVFV und die Beschlussvorlage nach Anlage 5 ZVFV schon aufgrund e...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente

Leitsatz 1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.1 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1)

Rz. 13 Die Grundaussage zur Aufzeichnungspflicht trifft Abs. 1 Satz 1. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hierdurch sollen die Versicherungst...mehr

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AGS 07/2024, Kostenfestsetz... / II. Form des Kostenfestsetzungsantrags

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kostenfestsetzungsantrag bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Nach § 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Part...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Elektronisches Handels- und Unternehmensregister

Begriff Das elektronische Handelsregister (https://www.handelsregister.de) beinhaltet Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Dieses offizielle Verzeichnis wird von den Amtsgerichten als Registergerichte geführt. Die Eintragungen haben rechtliche Konsequenzen und dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. D...mehr

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AGS 06/2024, Sorgfältige Au... / II. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei beA-Nutzung in Straf-/Bußgeldverfahren

Der BGH stelle an die Nutzung des beA Sorgfaltsanforderungen. Dieser von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelte Maßstab an den sorgfältigen Umgang mit dem beA gilt nach Auffassung des LG Limburg nicht nur in der Ziviljustiz. Seit dem 1.1.2022 müssen anwaltliche Schriftsätze als elektronisches Dokument gem. § 130d S. 1 ZPO über das beA bei Zivilgerichten eingereicht werden...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.3 Urteil als elektronisches Dokument, Sätze 2 bis 5

Rz. 4 Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Signaturgesetz, dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und dem JKomG (vgl. dazu Viefhues, NJW 2005 S. 1009) eine nahezu vollständige Rechtsgrundlage für die elektronische Antragsstellung bei Gerichten geschaffen. Aufgrund des zum 1.4.2005 in Kraft getreten § 65a können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, sowe...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 137 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) insoweit geändert worden, als zur Verwaltungsvereinfachung die Verwendung des Gerichtssiegels in der Form des Prägesiegels für die Ausfertigung des Urteils nicht mehr vorgeschrieben ist, sodass nunmehr, wie nach § 317 Abs. 3 ZPO, der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet, ein ...mehr

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zfs 05/2024, zfs Aktuell / 3 Elektronischer Rechtsverkehr

3.1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Am 17.4.2024 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht v. 12.4.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 121 v. 17.4.2024). Das Gesetz regelt die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikati...mehr

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FoVo 05/2024, Kosten bei el... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung des AG ist falsch – kein Verständnis vom elektronischen Rechtsverkehr Das AG hat weder die Funktionsweise noch Sinn und Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs verstanden. Wer glaubt, der GV habe die Zustellung in das elektronische Postfach des Schuldners oder des Drittschuldners bewirkt, übersieht, dass es dabei – im Gegensatz zu postalischen Zustellung – nicht ...mehr

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zfs 05/2024, zfs Aktuell / 3.1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Am 17.4.2024 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht v. 12.4.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 121 v. 17.4.2024). Das Gesetz regelt die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht und trifft Vor...mehr

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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R / 6 Rechtsbeschwerde, Einlegung [Rdn 2980]

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FoVo 03/2024, Der Ansatz vo... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

Tatsächlich Dokumentenpauschale statt Beglaubigungsgebühr Der Ansatz der "Beglaubigungsgebühr" erfolgte zu Unrecht. Das Gericht geht davon aus, dass in Anwendung von Nr. 10a DB-GvKostG keine Beglaubigungsgebühr i.S.d. KV 102 GvKostG in Ansatz gebracht wurde (vgl. Toussaint/Uhl, GvKostG, KV 102 Rn 1–8; Kawell, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, ...mehr

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FoVo 03/2024, Der Ansatz vo... / 3 Der Praxistipp

Anfall der Gebühr ist streitig Es ist derzeit umstritten, ob bei elektronischer Übermittlung des Zustellungsauftrags die Beglaubigungsgebühr entsteht (zum Meinungsstand vgl. OLG Hamm a.a.O.). Es wird deshalb abzuwarten bleiben, wie sich die Kostensenate der Oberlandesgerichte hier künftig positionieren. Insgesamt zeigt sich, dass der Gesetzgeber zwar den elektronischen Rechtsv...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gilt § 52d FGO auch bei Anb... / 3. § 47 Abs. 2 FGO bereits an elektronische Kommunikation angepasst

§ 47 Abs. 2 FGO wurde vom Gesetzgeber auch für die elektronische Kommunikation angepasst. So wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I 2005, 837) § 47 Abs. 2 S. 2 FGO neu gefasst. Danach ist das Wort "übersenden" durch "übermitteln" ersetzt worden. Damit sollte § 47 Abs. 2 S. 2 den Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst werden, d.h....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

Gesetzestext (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einlegung in elektronischer Form, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG

Rz. 14 Seit dem 1.1.2018 kann gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG die Beschwerde auch als elektronisches Dokument entsprechend §§ 130a, 298 ZPO eingelegt werden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter als elektronisc...mehr

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Vorbemerkungen / III. Ermöglichung des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2009

Rz. 9 Abschnitt XV mit den §§ 94–101 GBV wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009.[1] § 100a ist eingefügt worden durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719). Die Regelungen des Gesetzes zur Einführung des elekt...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 126 bis 141 GBO wurden seinerzeit durch das RegVBG vom 20.12.1993 in die GBO eingefügt.[1] Mit dem ERVGBG[2] wurden die Weichen für den bidirektionalen ERV mit den Grundbuchämtern gestellt und mit dem DaBaGG[3] wurden die Umsetzungen für die Migration des maschinellen Grundbuchs hin zu einem Datenbankgrundbuch geschaffen. Rz. 2 Bereits die Regelungen des RegVBG b...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

Wegen der hier nicht aufgeführten Abkürzungen wird auf die Abkürzungshinweise in der Kommentierung, und auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin 2021, verwiesen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Reichweite der Zulassung; Umfang des Datenmaterials

Rz. 24 Nach Abs. 7 haben Genehmigungen zum Online-Abruf Geltung im Gesamtgebiet des Bundeslandes, in dem sie erteilt wurden (S. 1) und vorbehaltlich der Schaffung der technischen Voraussetzungen im übrigen Bundesgebiet (S. 2). Dasselbe gilt, wenn der Online-Abruf nicht durch Genehmigung, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder einer Verwaltungsvereinbarun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vorgaben für den ERV

Rz. 5 Um eine zwar föderale, aber doch bundeseinheitliche Lösung zu finden, sind für die Umsetzungen der Anforderungen einheitliche Vorgaben wichtig. Die Anforderungen, die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 an die Datenübermittlung gestellt werden können, soll der Landesgesetzgeber regeln.[3] Die Begründung des Gesetzes verweist bereits auf den Datensatz XJustiz[4] als Standard, was au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Auf § 135 GBO nehmen Bezug die folgenden Vorschriften: § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbucha...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Abruf des EUCC

Rz. 2381 Das EUCC soll nach Art. 16b Abs. 4 GesRRL-E vom Register der Gesellschaft nach Antrag in Papier- oder elektronischer Form ausgestellt werden und über das BRIS abrufbar sein. Grds. soll das EUCC in elektronischer Form kostenfrei erteilt werden, soweit dies keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzierung der mitgliedstaatlichen Register hat; jedenfalls aber sollen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Übertragung von übermittelten elektronischen Dokumenten in Papierdokumente; Speicherung

Rz. 6 Die Vorschrift in Abs. 3 ist nur vor dem Hintergrund des möglichst weiten Spielraums der Landesgesetzgeber bei der Einführung des ERV und der eGrundakte zu verstehen. Auch wenn wenig effizient und daher wenig wahrscheinlich, könnte ein Land den elektronischen Rechtsverkehr zulassen, ohne gleichzeitig auch die elektronische Akte einzuführen. Für den Fall, dass die Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift lässt Rechtsverordnungen über das Verfahren zur Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher sowie zur Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 GBO bezeichneten Art zu. Die Ermächtigung, die ursprünglich der Landesgesetzgebung zustand, ist durch die ÄndVO 1935 auf den Reichsminister der Justiz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Einführung durch Rechtsverordnung

Rz. 15 Mit dem DaBaGG wird die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung) ermöglicht. Die Entscheidung über die Einführung treffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wobei die Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden kann. Die Entscheidung über den Umfang der Einführung und die Vorgehensweise hierbei s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009[1] und der Änderung in Abs. 1 S. 1 durch das DaBaGG, Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1.10.2013.[2]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Elektronische Übermittlung

Rz. 6 § 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde un...mehr