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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 73 [Beschwerde ... / IV. Einlegung in elektronischer Form, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG

Werner Sternal
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Rz. 14

Seit dem 1.1.2018 kann gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG die Beschwerde auch als elektronisches Dokument entsprechend §§ 130a, 298 ZPO eingelegt werden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 S. 1 ZPO). Ist letzteres nicht der Fall, muss dies unverzüglich dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen mitgeteilt werden (§ 130a Abs. 6 S. 1 ZPO), wobei das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung als eingegangen gilt, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 S. 1 ZPO).

 

Rz. 15

Die verantwortende Person muss das übermittelte Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signieren und auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgelisteten sicheren Übermittlungswege einreichen (§ 130a Abs. 3 ZPO).[47] Ein elektronisches Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingereicht, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfängern-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO).[48] Unerheblich ist, wann bei einer noch nicht elektronischen Aktenführung die Beschwerdeschrift für die Papierakte ausgedruckt wird. Der Versender erhält über den Zeitpunkt des Eingangs automatisch eine Bestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO). Ist eine nicht auf...

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