Rz. 13
Die Grundaussage zur Aufzeichnungspflicht trifft Abs. 1 Satz 1. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hierdurch sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungspflicht rückwirkend prüfen zu können.
Rz. 14
Die Aufzeichnungspflicht wird dem Arbeitgeber auferlegt. Der Begriff Arbeitgeber ist arbeitsrechtlicher Natur und zu unterscheiden vom Begriff des Unternehmers, der wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Bedeutung hat (vgl. Dautzenberg in https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeber-29864/version-253461). Legaldefinitionen finden sich in § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG. Nach § 2 Abs. 3 ArbSchG sind Arbeitgeber "natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen ... beschäftigen".
Rz. 15
Arbeitgeber ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die einen Arbeitnehmer beschäftigt. Beschäftigte sind u. a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). § 6 Abs. 2 AGG definiert nahezu wortgleich. Maßgebend ist, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Arbeitgeber ist hiernach derjenige Teil des Arbeitsverhältnisses, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat. Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an (BAG, Urteil v. 27.9.2012, 2 AZR 838/11).
Rz. 16
Unter besonderen arbeitsvertraglichen Verhältnissen (z. B. Leih...