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FoVo 03/2024, Der Ansatz von Beglaubigungsgebühren nach ... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

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Tatsächlich Dokumentenpauschale statt Beglaubigungsgebühr

Der Ansatz der "Beglaubigungsgebühr" erfolgte zu Unrecht. Das Gericht geht davon aus, dass in Anwendung von Nr. 10a DB-GvKostG keine Beglaubigungsgebühr i.S.d. KV 102 GvKostG in Ansatz gebracht wurde (vgl. Toussaint/Uhl, GvKostG, KV 102 Rn 1–8; Kawell, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GvKostG Nr. 100–102 Rn 19), sondern – so auch die weitere Begründung der Erinnerung – "nur" die Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG.

Der somit nur nach GV 700 Nr. 1 lit. b GvKostG in Betracht kommende Kostenansatz erfolgte zu Unrecht. In Ansatz zubringen ist die Auslage nur

Zitat

"für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen …"

Kein Unterlassen der Übersendung von Mehrausfertigungen

Der Gläubiger hat keinen Antrag auf Ausdruck oder Fertigen von Kopien gestellt und er hat die Dokumente auch nicht per Telefax übermittelt. Er hat es aber auch nicht i.S.d. lit. b) unterlassen "die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen". Denn hierzu war er gem. § 193 Abs. 1 ZPO weder verpflichtet noch ist dies im Rahmen einer frei wählbaren Übermittlung elektronischer Dokumente praktisch erforderlich. Nur im Fall des § 193 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind die erforderlichen Abschriften einzureichen und kann der Gerichtsvollzieher fehlende Abschriften herstellen.

Elektronische Übermittlung führt zur amtsseitigen Fertigung von Abschriften

Aufgrund der vorrangigen Regelung des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 ZPO handelt es sich im Falle einer elektronischen Übermittlung bei der Fertigung der beglaubigten Aus...

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