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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52a Elektronische Dokumente / 3.1 Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht (§ 52a Abs. 1 FGO)

Dr. Jan Hahlweg
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Rz. 13

§ 52a Abs. 1 FGO statuiert seit dem 1.1.2018 den Grundsatz, dass elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Gericht eingereicht werden können. Der elektronische Zugang wird dabei im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Was ein "elektronisches Dokument" ist, wird nicht definiert. Indes kann unter einem elektronischen Dokument "eine Datei, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist"[1], verstanden werden.Art. 3 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG[2] definiert als elektronisches Dokument jeden Inhalt, der in elektronischer Form gespeichert wird. Ein Telefax ist allerdings kein elektronisches Dokument i. S. d. § 52a FGO.[3]

 

Rz. 14

Gegenstand der elektronischen Übermittlung sind die in § 52a Abs. 1 FGO genannten Dokumente. Mit der seit 1.1.2020 geltenden Formulierung "als elektronische Dokumente"[4] wurde klargestellt, dass Schriftsätze und Anlagen als separate Dokumente übermittelt werden können.[5] Zu den elektronischen Dokumenten gehören sowohl bestimmende[6] als auch vorbereitende[7] Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter. § 52a FGO beschränkt die Einreichung elektronischer Dokumente danach nicht auf Dokumente der Beteiligten, so wie noch § 52a FGO a. F. Es kommen daher auch Dokumente von Zeugen oder Sachverständigen in Betracht.[8] Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um schriftlich einzureichende Dokumente handelt. Dies bedeutet, dass § 52a FGO auf Dokumente gerichtet ist, für die die Schriftform vorg...

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