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AGS 06/2021, Zeitschriften aktuell

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VRiOLG Frank-Michael Goebel, Die kostenrechtliche Behandlung, wenn der Titelgläubiger zugleich Rechtsanwalt ist, FoVo 2020, 187

Goebel befasst sich anhand eines praktischen Falles mit der in der Überschrift seines Beitrags angegebenen Problematik. In jenem Falle hatte ein registrierter Inkassodienstleister einen Vollstreckungstitel erwirkt, aufgrund dessen er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatte. Für diesen Antrag hatte der Inkassodienstleister die Mitvollstreckung einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV beantragt. Der Rechtspfleger hat den Ansatz dieser 0,3-Verfahrensgebühr mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer für die Erstattungsfähigkeit der Gebühr erforderlichen Fremdvertretung, weil die Gläubigerin in eigenem Namen tätig geworden sei. Außerdem liege keine Inkassoleistung nach § 2 RDG vor, weil es nicht um die Einziehung einer fremden Forderung gehe. Schließlich hat der Rechtspfleger auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen.

Bei seiner Lösung vertritt Goebel die Auffassung, der Rechtspfleger habe bei seiner Entscheidung nicht konsequent zwischen den berufsrechtlichen Regelungen einerseits und den kostenrechtlichen Vorschriften andererseits unterschieden.

Die Auffassung des Rechtspflegers, es liege keine Inkassodienstleistung vor, ist nach Auffassung des Autors nicht haltbar, was er im Einzelnen erläutert. Es könne nämlich aus der formellen Gläubigerstellung des Inkassodienstleisters nicht auf die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 RDG geschlossen werden. Geht man – so fährt der Autor fort – entgegen der Auffassung des Rechtspflegers von einer erlaubnispflichtigen Inkassodienstleistung aus, so richte sich die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nach § 4 Abs. 4 RDGE. Diese Vorschrift hätte der Rechtsp...

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