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FoVo 8+9/2020, Kosten bei elektronischer Antragstellung ... / II. Die Lösung

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Das richtige Rechtsmittel: § 66 GKG

Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

 

Hinweis

Da im vorliegenden Fall die Beschwer nur bei 4,50 EUR im Einzelfall liegt, muss also auf jeden Fall die Zulassung der Beschwerde beantragt werden. Ansonsten ist nach der Entscheidung über die Erinnerung kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Formellen Fehler sehen

Nach der Kostenrechnung ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der Kostenansatz nach Nr. 2111 KV GKG in Höhe von 24,50 EUR. Eine Gebühr in einer solchen Höhe kennt das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz allerdings nicht. Die Gebühr beträgt lediglich 20,00 EUR. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Gerichtes ergibt, sollte aber eine Gebühr von 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG und eine Auslage nach Nr. 9000 KV GKG erhoben werden. Das bildet der Kostenansatz aber nicht ab. Der Kostenansatz ist deshalb schon aus diesem formellen Grund aufzuheben, soweit er über die gesetzlich geregelte Festgebühr von 20 EUR der Höhe nach hinausgeht. Auf alle weiteren Fragen kommt es eigentlich schon nicht an. Das Gericht müsste dann einen neuen Kostenansatz machen.

Nr. 2111 KV GKG gilt das ganze Verfahren ab

Es handelt sich bei Nr. 2111 KV GKG um eine Verfahrensgebühr als Festgebühr. Sie deckt mithin alle Kosten des Verfahrens ab, gleich auf welche Weise das Verfahren von ...

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