Rz. 4

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Signaturgesetz, dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und dem JKomG (vgl. dazu Viefhues, NJW 2005 S. 1009 ff.) eine nahezu vollständige Rechtsgrundlage für die elektronische Antragsstellung bei Gerichten geschaffen. Aufgrund des zum 1.4.2005 in Kraft getreten § 65a können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist; auch ein Urteil in elektronischer Form ist möglich, § 65a Abs. 3 (siehe dazu bei § 65a). Die Landesregierungen haben sukzessive von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen. Die teilnehmenden Gerichte lassen sich z. B. aus einer Aufstellung auf der Internetseite www.egvp.de ersehen.

Nach § 137 Satz 2 können (namentlich für Parteien, mit denen nicht elektronisch kommuniziert werden kann) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Umgekehrt ist es nach Satz 3 möglich, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) zu erteilen. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Damit ist es möglich, auch bei herkömmlicher Aktenführung elektronische Zustellungen durchzuführen.

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