Rz. 1

Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009[1] und der Änderung in Abs. 1 S. 1 durch das DaBaGG, Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1.10.2013.[2]

Abs. 1 regelt die Abfassung von Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form nach entsprechender Zulassung durch Rechtsverordnung. Abs. 2 benennt mit § 174 Abs. 1 ZPO den Adressatenkreis für die Übermittlung derartiger Dokumente unter Einschluss der Mitteilungen in elektronischer Form. Abs. 3 sieht den Ausdruck und zu beachtende Formanforderungen vor, wenn zwar die Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen wurden, aber dann in Papierform übermittelt werden. In Abs. 4 ist klargestellt, dass die Vorschriften des Vierten Abschnitts (§ 71 bis § 81 GBO) für das Beschwerdeverfahren unberührt bleiben, so etwa § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 bis 5 FamFG, vgl. auch § 135 Abs. 4 S. 2 GBO (siehe § 135 GBO Rdn 16).[3]

[1] BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009; BT-Drucks 17/12635, S. 23.
[2] BGBl I 3719.
[3] BT-Drucks 16/12319, S. 32 f.

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