Rz. 16

Der IV. Abschnitt der Grundbuchordnung (§§ 71 ff. GBO) enthält bereits Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in den Fällen der Beschwerde sowie der weiteren Beschwerde. Durch das FamFG wurden diese Regelungen modifiziert. Danach soll für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde künftig § 14 FamFG gelten, vgl. in § 73 Abs. 2 S. 2 GBO. Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde, vgl. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO.

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