§ 47 Abs. 2 FGO wurde vom Gesetzgeber auch für die elektronische Kommunikation angepasst. So wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I 2005, 837) § 47 Abs. 2 S. 2 FGO neu gefasst. Danach ist das Wort "übersenden" durch "übermitteln" ersetzt worden. Damit sollte § 47 Abs. 2 S. 2 den Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst werden, d.h. auch die Übermittlung elektronischer Dokumente sollte einbezogen werden (D. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 140 [263. Lfg. Juni 2021]). Die Finanzämter können auch EGVP-Nachrichten (EGVP = elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) empfangen (vgl. hierzu Finster in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 47 FGO Rz. 23 ff.).

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