§ 47 FGO betrifft die Frist und nicht die Form (vgl. auch Überschrift: "Frist zur Klageerhebung"). § 47 Abs. 2 FGO will im Interesse der Kläger den Zugang zum Gericht erleichtern (BFH v. 28.2.1978 – VIII R 112/75, BFHE 124, 494 = BStBl. II 1978, 376; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 8 [170. Lfg. Mai 2022]). Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Klage innerhalb der Frist bei der im Gesetz bezeichneten Behörde angebracht oder zu Protokoll erklärt wird. Nach praktisch einhelliger Auffassung befreit § 47 Abs. 2 FGO hingegen nicht von den Anforderungen des § 52a FGO (FG Münster v. 26.4.2017 – 7 K 2792/14 E, AO-StB 2017, 301, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 22.1.2019 – 2 K 212/18, juris; FG Berlin-Bdb., Gerichtsbescheid v. 2.5.2019 – 7 K 7019/19, juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 3 [169. Lfg. Februar 2022]; von Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 164 [177. Lfg. Sept. 2023]; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52a FGO Rz. 22 [272. Lfg. Januar 2023]; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 47 Rz. 22; Finster in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 47 FGO Rz. 32). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen als an eine unmittelbar beim Finanzgericht erhobene Klage zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das FA fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als "Briefkasten" des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor. Anderenfalls würden die gesteigerten formalen Anforderungen, wie bereits ausgeführt, auch obsolet, wenn über den Weg der Anbringung gem. § 47 Abs. 2 FGO mühelos per E-Mail bzw. formlos Klage erhoben werden könnte.

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