Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Im Streitfall kam der 9. Senat damit zum Ergebnis, dass eine am 9.2.2023 von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben worden ist, obwohl die Steuerberaterin ihren "Registrierungsbrief" mit den Zugangsdaten für das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) bereits am 5.1.2023 erhalten hatte.
Abschluss des erstmaligen "System-Roll-outs"
Denn eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht nach der Entscheidung des 9. Senats erst mit Abschluss des erstmaligen "System-Roll-outs" des beSt. Hierbei erscheine es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der "letzten" Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen. Erst mit Abschluss des erstmaligen "System-Roll-outs" stehe der sichere Übertragungsweg "zur Verfügung" (§ 52d Satz 2 FGO).
Rechtsprechung uneinheitlich
Damit tritt die Entscheidung des 9. Senats der im Gerichtsbescheid des 7. Senats des Niedersächsischen FG v. 20.3.2023, 7 K 183/22 und der im Beschluss des BFH v. 28.4.2023, IX B 101/22, vertretenen Auffassung entgegen.
"Zur-Verfügung-Stehen" i. S. des § 52d Satz 2 FGO
Der 9. Senat begründet dies mit der Gesetzessystematik der betroffenen Regelungen sowie mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Wie auch das obiter dictum des Hessischen FG in seinem Beschluss v. 21.3.2023, 10 V 67/23, und der zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischengerichtsbescheid des FG Münster v. 14.4.2023, 7 K 86/23 E, zieht auch die Entscheidung des 9. Senats eine Verbindung zwischen dem "Zur-Verfügung-Stehen" i. S. des § 52d Satz 2 FGO und der gesetzlichen Verpflichtung der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung des beSt.
Anders als das Hessische FG und das FG Münster unterscheidet der 9. Senat des Niedersächsischen FG dabei jedoch begrifflich zwischen der "Errichtung" des elektronischen Postfachs im Sinne des von § 52d Satz 2 FGO in Bezug genommenen § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO und der "Einrichtung" des beSt im Sinne des § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG. Dementsprechend versteht er das Tatbestandsmerkmal des "Zur-Verfügung-Stehens" nicht personen-, sondern infrastrukturbezogen.
Zur Begründung führt der 9. Senat neben einem Verweis auf die Gesetzessystematik u.a. an, dass eine derart verstandene Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Zur-Verfügung-Stehens" dem auf Förderung der Prozessökonomie gerichteten Gesetzeszweck besser entspreche.
"Fast Lane"-Verfahren ungeeignet
Ähnlich wie auch das FG Münster hält der 9. Senat das sog. "Fast Lane"-Verfahren für ungeeignet, um eine frühere, bereits mit Ablauf des 31.12.2022 beginnende aktive Nutzungspflicht zu begründen. Der (künftig) Nutzungsverpflichtete habe die mit der Einrichtung und Nutzungspflicht des beSt einhergehenden Beschränkungen seiner Freiheit zu dulden. Ihn treffe indes - insbesondere ohne entsprechende gesetzliche Grundlage - keine Obliegenheit, sich an dessen Einrichtung abweichend von der diesbezüglich gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung durch einen Antrag im "Fast Lane"-Verfahren zu beteiligen.
Mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall konnte der 9. Senat offenlassen, ob die Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 56 Abs. 2 FGO mit zwei Wochen zu bemessen ist, die "Errichtung" des beSt damit mit Ablauf des 31.3.2023 abgeschlossen ist und der "sichere Übermittlungsweg" seit diesem Zeitpunkt auch "zur Verfügung" steht.
Gegen den Zwischengerichtbescheid wurde Revision beim BFH eingelegt.
Niedersächsisches FG Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 9 K 10/23
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