Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Übermittlung als elektronisches Dokument
Der Steuerberater muss den Schriftsatz als elektronisches Dokument übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung steht". Das gilt für sämtliche bestimmenden Schriftsätze, wie beispielsweise die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
Das FG verweist darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer durch § 86d Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Nutzer des beSt müssen die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht, vgl. auch § 86d Abs. 6 StBerG). Diese Regelung ist nach § 157e StBerG am 1.8.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
Niedersächsisches FG Gerichtsbescheid vom 10.02.2023 - 7 K 183/22 (veröffentlicht am 22.3.2023)
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