Rz. 2

Zur Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten ist § 62 S. 2 und 3 GBV entsprechend anzuwenden (Ausführungen vgl. § 62 GBV Rdn 7 ff.). Dies gilt sowohl für die erstmalige Bestimmung als auch für spätere Änderungen. Die für die Bestimmung zuständige Stelle bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV. Eine spätere Änderung der Bestimmung des Datenspeichers kann etwa vorgenommen werden, um die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, auch z.B. bei Havarie (Zerstörung des Grundaktenservers).[3] Nicht unter die Vorschrift fällt z.B. die Bestimmung der für den Empfang elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehenen Einrichtung (z.B. Intermediär), weil es beim Empfang nicht um den Datenspeicher der von Dritten angelieferten elektronischen Aktenbestandteile geht, vgl. dazu aber § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO (siehe § 135 GBO Rdn 6 f.).

 

Rz. 3

Mit der Verweisung auf § 64 Abs. 1 und 2 S. 1 GBV werden die für die technischen Anlagen und Programme geltenden Anforderungen festgelegt. Es darf nur solche Hard- und Software eingesetzt werden, die den bestehenden inländischen oder international anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten entspricht (vgl. § 64 GBV Rdn 6). Das Vorliegen dieser Funktionen ist, soweit es nicht durch ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustizverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.

 

Rz. 4

Gegenstand des in § 95 GBV in Bezug genommenen § 65 GBV ist die Sicherung der Datenverarbeitungsanlage und der Programme sowie der Schutz vor sogenanntem Hacking und die Gewährleistung der Datensicherheit (vgl. § 65 GBV Rdn 2). Auch für die elektronische Grundakte ist die Anwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren durch Dienstanweisungen (siehe § 65 GBV Rdn 7 f.) sicherzustellen. Der mit den Übermittlungs- und Abrufverfahren notwendige Anschluss an die öffentlichen Telekommunikationsnetze erfordert die Sicherungen des § 65 Abs. 2 GBV (vgl. § 65 GBV Rdn 9 f.) gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem zu treffen.

 

Rz. 5

Die Verweisung stellt klar, dass bei eingereichten elektronischen Dokumenten auch schon mit dem Eingang beim Grundbuchamt eine Sicherung der Daten gewährleistet sein muss, auch wenn die Daten noch nicht in die elektronische Grundakte (Datenspeicher) übernommen wurden, vgl. § 66 Abs. 1 GBV. Die Verweisung auf § 66 Abs. 2 und 3 GBV führt § 135 Abs. 4 S. 1 GBO i.V.m. § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO aus, wonach Vorkehrungen gegen Datenverlust getroffen, die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden müssen. Es ist mindestens eine vollständige tagesaktuelle Sicherungskopie des Inhalts aller elektronischen Grundakten aufzubewahren (vgl. § 66 GBV Rdn 6). Die Sicherungskopie ist sicher aufzubewahren und muss unverzüglich zugänglich gemacht werden können, siehe § 66 Abs. 3 GBV.

 

Rz. 6

Der vom elektronischen Grundbuch bekannte Grundsatz, wonach die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen GBA auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§§ 135 Abs. 4 S. 1 GBO i.V.m. § 126 Abs. 3 GBO) zulässig ist, gilt auch bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte. Mit der Verweisung auf § 90 GBV gelten die Bestimmungen der GBV auch bei einer derartigen Übertragung der Datenverarbeitung sinngemäß. Es ist daher auch sicherzustellen, dass die Aufnahme eines Dokuments in die elektronische Grundakte und die Erteilung von Auskünften aus der Akte nur auf Veranlassung des zuständigen GBA oder im Rahmen des (noch einzurichtenden) Abrufverfahrens nach § 139 Abs. 3 GBO erfolgen (vgl. § 90 GBV Rdn 3).

[3] Insoweit abzugrenzen von den Fällen des Wiederherstellungsverfahrens nach § 100 GBV i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 u. 3 GBV.

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