Rz. 6
Die Vorschrift schließt an § 126 Abs. 1 S. 1 GBO sowie die zu dessen Nr. 3 ergangene Anlage an und konkretisiert in § 64 Abs. 2 GBV insbesondere den Begriff der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung sowie die speziellen grundbuchrechtlichen Anforderungen an Datensicherheit und – insoweit aufgrund der Überlagerung durch die Datenschutzgrundverordnung historisch – an den Datenschutz (vgl. § 126 GBO Rdn 24). Bisher war die Anwendung der Datenschutzgesetze mit diesen bereichsspezifischen Regelungen ausgeschlossen. Mit Verabschiedung der EU-DSGVO ist allerdings die Möglichkeit der bereichsspezifischen Ausnahmetatbestände und Spezialregelungen eingeschränkt. Tatsächlich gilt für den Datenschutz insoweit nun auch die EU-Verordnung. Die bestehenden Regelungen können mithin nur mit Blick auf den Bereich der Datensicherheit (IT Sicherheit) verstanden werden.
Rz. 7
Mit der Bezugnahme auf "technische Anforderungen" wurde eine offene Formulierung[4] gewählt, die durch Normen, Standards oder andere Festlegungen nationaler sowie internationaler Gremien ausgefüllt und dadurch stets aktuell fortgeschrieben werden kann.
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