Rz. 3

§ 90 S. 2 GBV grenzt davon – entsprechend der geltenden Rechtslage – ausdrücklich die uneingeschränkte Verantwortung des zuständigen GBA für die inhaltliche Grundbuchführung ab. Darunter fällt insbesondere:

die Verfügung bzw. Veranlassung von Eintragungen, die nur der zuständigen Person obliegt, §§ 129, 130 GBO;
die Entscheidung über die Gewährung von Auskunft durch Einsicht und Ausdrucke, §§ 12; 12c Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, 131, 132 GBO; §§ 78, 79 GBV; davon zu unterscheiden und zulässig ist die bloße Herstellung und Versendung von Ausdrucken durch die andere Stelle im Auftrag des GBA;
die Entscheidung nach § 133 Abs. 2 GBO, § 81 GBV über die Genehmigung des Anschlusses an den Grundbuchdatenspeicher zum Zweck der Auskunft im automatisierten Abrufverfahren bzw. den Abschluss entsprechender öffentlich-rechtlicher Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen;
die Veranlassung der Zusammenarbeit mit den Katasterbehörden, Bodenordnungsbehörden und Versorgungsunternehmen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 86, 86a GBV vorliegen.

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