(1) 1Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem[1] [Bis 25.11.2019: automatisierte Datei] geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. 2Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. 3Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

 

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und

 

2.

Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.

2Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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