Rz. 5

Um eine zwar föderale, aber doch bundeseinheitliche Lösung zu finden, sind für die Umsetzungen der Anforderungen einheitliche Vorgaben wichtig. Die Anforderungen, die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 an die Datenübermittlung gestellt werden können, soll der Landesgesetzgeber regeln.[3] Die Begründung des Gesetzes verweist bereits auf den Datensatz XJustiz[4] als Standard, was auch in den bisher ergangenen Verordnungen beachtet wurde, vgl. etwa SächsEJustizVO.[5] Damit wird aber eher der Inhalt der neben den Dokumenten zu übertragenden Daten – mithin auch Datenformate – beschrieben. Weitere Formatfragen betreffen die elektronischen Dokumente selbst.

 

Rz. 6

Abs. 1 S. 2 Nr. 3 sieht eine direkt adressierbare Empfangseinrichtung (abzugrenzen davon ist die Bestimmung des Datenspeichers vgl. § 95 GBV Rdn 2) des Grundbuchamtes vor, um zu gewährleisten, dass der tatsächliche Eingangszeitpunkt beim jeweiligen Grundbuchamt rechtssicher festgestellt werden kann (vgl. auch § 136 GBO). In der Gesetzesbegründung ist hinsichtlich der Nutzung des EGVP – also auch einer Frage des Weges der Datenübermittlung – klargestellt, dass es zwingend eines eigenen Postfaches des Grundbuchamtes bedarf und eine bloße Adressierung an das Grundbuchamt im Nachrichtentext unter Übersendung an das allgemeine Postfach des Amtsgerichts nicht genügt. Eine direkte Adressierung an das Grundbuchamt auch im EGVP ist im Interesse der Rechtssicherheit sehr wichtig. In diesem Zusammenhang muss jedoch gewährleistet werden, dass der Absender – insbesondere der Notar – zeitnah eine valide Eingangsbestätigung erhält, auf deren Inhalt er sich verlassen kann. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen scheint die Einrichtung eines gesonderten Postfaches für jedes Grundbuchamt derzeit tatsächlich die rechtssicherste Lösung bei der Nutzung des EGVP zu sein. Wichtig für die Praxis wird sein, dass diese Adressen gepflegt und kommuniziert werden, z.B. dass eine eventuelle Änderung bei Zusammenlegung von Grundbuchämtern zeitnah so kommuniziert wird, dass der Rechtsverkehr, insbesondere die zuständigen Stellen für die Entwicklung und Pflege des Programms XNotar mit seiner Unteranwendung XGrundbuch bei der Notarnet GmbH rechtzeitig informiert werden.

 

Rz. 7

Allerdings gilt es darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Eingang der Nachricht im EGVP selbst nicht durch den Notar bewirkt werden kann. Die durch den Notar versandte Nachricht wird technisch vielmehr an einen sog. Intermediär (OSCI-Manager) übermittelt, von wo aus die Nachricht durch das EGVP abgerufen werden kann. Ob und wann dieser Abruf erfolgt, unterliegt allein der Verantwortung des Grundbuchamtes. Aus Sicht der notariellen Praxis ist es vor diesem Hintergrund wichtig, dass bereits der Eingang beim Intermediär als maßgebliches Kriterium für den Antragseingang im obigen Sinne definiert ist. So muss im Rahmen der technischen Umsetzung in jedem Fall sichergestellt werden, dass ein regelmäßiger automatischer Abruf vom Intermediär erfolgt und der Notar eine Eingangsbestätigung jedenfalls dann erhält, wenn die übermittelte Nachricht tatsächlich im EGVP des Grundbuchamtes eingegangen ist. Die Eingangsbestätigung enthält den Zeitstempel des Intermediärs (OSCI-Server), nicht des EGVP-Postfachs des Grundbuchamts. Der Absender bekommt die Bestätigung automatisch. Ein Abruf ist über die Registerkarte Eingangsbestätigung im Postkorb "Gesendete" und im Archiv möglich.

 

Rz. 8

Um dem ERV in Grundbuchsachen zur Verbreitung und damit auch zur effizienten Nutzung durch die Justiz zu verhelfen, war es naheliegend,[6] die Notare zur elektronischen Einreichung zu verpflichten. Sie verfügen über die technischen Einrichtungen und die notwendige Erfahrung aus dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Handelsregistern.[7] Auch nach Abschaffung des § 15 Abs. 3 S. 2 BNotO zum 17.5.2017[8] sind Notare weiter verpflichtet technischen Einrichtungen vorzuhalten, um dem Urkundgewährungsanspruch (§ 15 Abs. 1 BNotO) Rechnung zu tragen. Mit § 14b FamFG wurde für alle Verfahren im Anwendungsbereich des FamFG unter anderem für Rechtsanwälte und Notare die Pflicht begründet, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Unabhängig davon ermöglicht es Abs. 1 S. 2 Nr. 4 den Landesjustizverwaltungen, dem Notar die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Dokumente zu verpflichten, wobei Beschränkungen dieser Verpflichtung auf bestimmte Grundbuchbezirke und bestimmte Verfahrensarten oder Dokumente möglich sind. Ebenso kann die Pflicht zur antragsbegleitenden Übersendung von Daten in strukturierter Form angeordnet werden (vgl. oben Rdn 2).[9] Soweit es danach erforderlich ist, dass der Notar strukturierte Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach der Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung beim Grundbuchamt erzeugt, fällt hierfür eine gesonderte Vollzugsgebühr in Höhe von 0,2 an, die auf 125 EUR beschränkt ist (Nr. 22114 KV GNotKG). Die elektronische Kommunikation m...

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